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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG
Geldwäscheprävention
Auch in Deutschland werden illegal erwirtschaftete Gelder durch die organisierte Kriminalität in Umlauf gebracht. International wird Deutschland nun aufgefordert, bestehende Mängel in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Dass Geldwäsche effektiv bekämpft wird und präventiv Maßnahmen ergriffen werden, ist auch für die Wirtschaft wichtig.
Mehr Pflichten für mehr Unternehmen
Der am 11. Mai 2011 verabschiedete Regierungsentwurf des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention weitet allerdings die bereits für Banken und Kreditinstitute bestehenden Regelungen auf alle Gewerbetreibenden aus, die mit Gütern handeln. Betroffen sind davon künftig unter anderem kleine Onlineshop-Betreiber, Lebensmittel-, Textil- und Autohändler, Immobilienmakler sowie Industrieunternehmen, die Maschinen verkaufen. Das Gesetz ist von zahlreichen Regelungen geprägt, die zu Rechtsunsicherheit und unverhältnismäßigen Bürokratiepflichten führen. Diverse Dokumentations-, Ermittlungs-, Melde- und Schulungspflichten kommen auf die Betriebe zu und werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.
Pauschaler Generalverdacht
Muss aber wirklich jedes Unternehmen ab zehn Mitarbeitern einen Geldwäschebeauftragten mit Stellvertreter bestellen und melden? Wozu werden Branchen erfasst, in denen Bargeld nur in Kleinstbeträgen über den Tisch geht oder in denen Bargeld gar keine Rolle spielt? Wie sollen Unternehmer erkennen, ob sie nur mit einem Strohmann verhandeln oder wer letztlich der „wirtschaftlich Berechtigte“ des Vertrags sein soll? Und warum sollen Unternehmen immer wieder gesellschaftsrechtliche Beziehungen ihrer Vertragspartner dokumentieren müssen, auf die sie durch Handelsregistereinsicht keinen Zugriff haben und die auch nicht sonst öffentlich zugänglich sind? Warum werden ausländische Politiker, Parlamentarier und Richter sowie deren Angehörige durch Anordnung besonderer Maßnahmenpflichten pauschal unter Generalverdacht gestellt?
DIHK-Forderung:
Der DIHK hat gegenüber dem Referentenentwurf bereits einige Verbesserungen zugunsten kleiner Unternehmen erreichen können. So war ursprünglich vorgesehen, dass selbst Einmann-Unternehmen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters haben sollten. Aber weitere Änderungen müssen kommen:
Die Pflichten aus dem Gesetz müssen auf risikorelevante Branchen und Unternehmen beschränkt werden. Die ausufernde Pflicht zur Datensammlung muss mit den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und dem verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang gebracht werden. Viele der Anforderungen aus dem Gesetz sind in der Praxis weder von den Aufsichtsbehörden noch von den zahlreichen betroffenen Unternehmen im Nichtfinanzbereich handhabbar. Der DIHK seinerseits wird auch künftig dazu beitragen, Unternehmen stärker für das Problem der Geldwäsche zu sensibilisieren, Aufklärungsarbeit zu leisten und über Pflichten in der Geldwäscheprävention zu informieren. Dafür ist aber ein verständliches, praktisch handhabbares und nachvollziehbares Gesetz erforderlich.
