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Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich bzw. regelmäßig erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen wie beispielsweise Bundeswehr, Polizei oder Technisches Hilfswerk wirtschaftliche Leistungen für Privatleute, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften etc. ausführen sollen. Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb von staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen verhindern.
Die IHK kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur in einzelnen Fällen erteilen, wenn nach Prüfung eines Antrags keine gewerblichen Unternehmen zur Verfügung stehen und somit keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Hierzu zählen auch die so genannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
1. Arbeiten der Bundeswehr
Erbringen von Leistungen und Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für die Bundeswehr nicht zulässig, denn sie soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Zu Ausbildungszwecken sind Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen (z.B. Soldatenheime, Sportplätze).
Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn der Antragssteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen IHK vorlegt. Hierzu prüft die IHK, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der regionalen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, so kann keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Die Höhe der Kosten ist dabei nicht entscheidend.
Einige Beispiele:
2. Arbeiten des Technischen Hilfswerks (THW)
Das Technische Hilfswerk ist die 1950 gegründete Katastrophenschutzorganisation der Bundesregierung. Das Gesetz über das Technische Hilfswerk weist dem THW Aufgaben im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes, in der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr auf Anforderung der zuständigen Stellen zu. Das THW führt Katastrophenschutzeinsätze durch, auf Antrag können andere Hilfsleistungen ausgeführt werden. Solche Hilfsleistungen dürfen nur übernommen werden, wenn durch die technische Hilfsleistung die Helferausbildung gefördert wird. Auch hier muss der Auftraggeber seinem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK beifügen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen (in Konkurrenz zur privaten Wirtschaft) erhoben werden. Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
3. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Die Bundesagentur für Arbeit fördert Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sofern die Arbeiten sonst nicht oder später durchgeführt würden. Die Arbeiten sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, bisher Arbeitslose in Dauerarbeit zu beschäftigen; langfristig Arbeitslose sollen Arbeitsgelegenheiten erhalten; Infrastruktur und Umwelt sollen verbessert werden.
Die Träger der Maßnahmen (meist öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen) sollen die Maßnahmen möglichst nicht selbst (in Eigenregie) durchführen, sondern grundsätzlich ein Wirtschaftsunternehmen beauftragen. Maßnahmen in Eigenregie werden nur gefördert, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorgelegt wird. Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme oder einen Teil hiervon zu übernehmen. In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden, weil die öffentlich geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einen ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte.
4. Antragstellung
Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:
5. Prüfung durch die IHK
Erklärt jedoch ein Gewerbebetrieb, an der Übernahme des zur Vergabe stehenden Auftrags interessiert zu sein, dann kann die IHK keine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Wahrnehmung ihres Auftrags „das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft zu vertreten“ zum Schutz der betroffenen Gewerbebetriebe ausstellen.