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IHK24

Ausbildereignungsverordnung

Neue Regeln seit dem 1. August 2009

Ausbilder müssen für alle ab dem 1. August 2009 neu beginnenden Ausbildungsverhältnisse wieder den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung vorlegen. Welche Änderungen bringt die neue AEVO? In welchen Schritten geht es weiter?

Die gute Nachricht gleich zu Beginn: Die Ausbildung ist nicht neu erfunden worden. Die Inhalte der AEVO sind entschlackt, die Struktur gestrafft und auf die betrieblichen Abläufe ausgerichtet. Bei der Ausgestaltung stand die Umsetzung in den Unternehmen der Landwirtschaft, des Handwerks, von Industrie, Handel und Dienstleistung sowie im öffentlichen Dienst im Fokus. Vier Handlungsfelder sollen dies sicherstellen.

Es handelt sich um: „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen”, „Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken”, Ausbildung durchführen” und „Ausbildung abschließen”.

Alle „Alt”-Ausbilder, die vor dem 1. August 2009 ausgebildet haben und bei der IHK als Ausbilder eingetragen wurden, sind auch zukünftig vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit. Natürlich nur, wenn keine Beanstandungen aufgetreten sind und keine Auflagen erteilt wurden. Die Verordnung definiert mit dem 1. August nur das Fristende, jedoch keinen Zeitraum, deswegen kann es auch vor dem Beginn der AEVO-Aussetzung gewesen sein. Auf Antrag stellen die IHKs eine entsprechende Bescheinigung aus, damit bei einem Wechsel des Unternehmens oder des Ortes die Befreiung dokumentiert ist. Die Befreiung gilt bundesweit. Ausbilder mit einer bereits bestandenen AEVO-Prüfung benötigen keinen gesonderten Nachweis. Gleiches gilt für Meister oder Fachwirte, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung diesen Nachweis geführt haben.

Neu: Die Ausbildungssituation
Ein wichtiger neuer Begriff in der AEVO ist die „Ausbildungssituation”. Beschrieben wird damit eine Situation in einem betrieblichen Kontext, die im Prozess der Dienstleistung oder der Produktion steht und gleichzeitig ausbildenden Charakter hat. Der Begriff ist besser geeignet, die betriebliche Handlungssituation zu kennzeichnen. Im Kern steht es für die Möglichkeit, sich von der klassischen Ausbildungseinheit zu lösen und eine typische Situation darzustellen. Das kann beispielsweise ein Kritikgespräch oder ein Gespräch nach der Zwischenprüfung sein. Szenarien mit einer hohen Relevanz für Ausbilder.

Wie bisher: schriftliche und mündliche Prüfung
Die eigentliche Prüfungsdurchführung ändert sich im Grunde nicht. Weiterhin gibt es einen schriftlichen und einen praktischen Teil, und beide Teile müssen bestanden sein. Die politische Gewichtung hat sich ein wenig verändert. Die Präsentation steht nunmehr im Vordergrund, die praktische Durchführung einer Ausbildungseinheit ist zwar weiterhin möglich, aber nicht an erster Stelle.

Das weitere Procedere:
Zunächst werden alle Verordnungen geändert, die Inhalte der alten AEVO enthalten, wie beispielsweise der „Geprüfte Polier” oder der „Geprüfte Industriefachwirt.” Die vom Bundesbildungsministerium (BMBF) vorgelegte Sammeländerungsverordnung soll im August in Kraft treten. Die IHK-Organisation arbeitet mit dem BMBF eng zusammen, um alle notwendigen Änderungen schnellst-möglich umzusetzen. Der DIHK-Rahmenplan zur neuen Prüfung ist bereits im Juni veröffentlicht worden.

DOKUMENT-NR. 18902

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