PRESSE- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
IHK informiert über nächtliches Alkoholverkaufsverbot
Ulm, 25. Februar 2010
Nr. 22
Am 1. März tritt in Baden-Württemberg das viel diskutierte Verkaufsverbot für Alkohol in der Zeit von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Das Verbot betrifft alle Verkaufsstellen, z. B. Tankstellen und Supermärkte. Darauf weist die IHK Ulm hin. Nur Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Betrieben und Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals sind vom Verkaufsverbot ausgenommen.
Ausnahmeregelungen können nur Gemeinden beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium für besondere Anlässe wie beispielsweise Feste, Messen oder Märkte oder Veranstaltungen wie lange Einkaufsnächte beantragen. Unternehmen selbst können dagegen keinen Ausnahmeantrag vom Alkoholverkaufsverbot stellen.
Wegen der Zunahme von nächtlichen Straftaten unter Alkoholeinfluss vor allem durch Jugendliche hat der Landtag den Alkoholverkauf in den Nachtstunden generell verboten.
Bei Verstößen gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden, so die IHK Ulm.
