IHK24
Finanzstatut der IHK Ulm vom 6. Dezember 2005
Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Ulm
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat in der Sitzung am 6. Dezember 2005gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I, S. 920) zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBI. I, S. 931) i.V.m. § 110 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19.10.1971 (GBI. S. 428), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBI. S. 205) das nachfolgende Finanzstatut beschlossen:
Teil I: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK Ulm.
(2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK Ulm erlassen.Soweit von der IHK Ulm keine eigenen Richtlinien erlassen werden, gelten die Muster-Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatus des DIHK-Arbeitskreises Doppik.
Teil II: Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan
§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr
(1) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen. Präsident und Hauptgeschäftsführer legen den Entwurf der Wirtschaftssatzungso rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann. Die Wirtschaftssatzung wird gemäß § 9 der Satzung der IHK Ulm veröffentlicht.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK Ulm im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK Ulm.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
(2) Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen.
§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres geleistet werden.
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Teil III: Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans
(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK Ulm einen Wirtschaftsplan auf. Der Erfolgsplan ist auszugleichen.
(2) Im Erfolgs- und Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung vorgesehene Ergebnisvortrag und die Rücklagenveränderungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen sind anzusetzen.
(3) Der Erfolgsplan ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern.
(4) Der Finanzplan wird in Form einer Kapitalflussrechnung aufgestellt. Er ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern. Wenn Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre eingegangen werden sollen (Verpflichtungsermächtigung), sind diese zu der Maßnahme darzulegen.
(5) Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und des Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern.
§ 8 Größere Baumaßnahmen
(1) Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5% des Betriebsaufwandes überschreitet.
(2) Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage für die Genehmigung ist eine Investitions- und Finanzierungsübersicht.
§ 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen
Für unselbständige Einrichtungen der IHK Ulm, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK Ulm beizufügen.
§ 10 Nachtragswirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich Erfolgs- oder Finanzrechnung gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändern. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen des Erfolgs- oder Finanzplans um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen.
(2) Die Regelungen des § 2 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt.
Teil IV: Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit
(1) Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene Mehraufwendungen zu verwenden.
(3) Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden.
(4) Investitionsausgaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit
(1) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen ohne besondere Bewilligung der Vollversammlung um bis zu 10 v. H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte um bis zu 10 v. H. der nachträglichen formlosen Genehmigung der Vollversammlung.
(3) Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfengeleistet werden, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung.
(4) Mehrausgaben für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist.
(5) Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden dritten Geschäftsjahres.
Teil V: Buchführung, Rechnungslegung und Controlling
§ 13 Buchführung, Inventar
(1) Die IHK Ulm führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten insoweit sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK Ulm zu beachten.
(2) Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK Ulm vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage VI beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern.
§ 14 Eröffnungsbilanz
Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufzustellende Eröffnungsbilanz gelten Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind.
§ 15 Jahresabschluss, Rücklagen, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht
(1) Die IHK Ulm stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 256 des Handelsgesetzbuches, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht auf.
(2) Der Jahresabschluss der IHK Ulm besteht aus der Bilanz, der Erfolgs-, und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die Erfolgsrechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern.
(3) Um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen, ist eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Betriebsaufwendungen beträgt. Daneben kann eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v. H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient. Sie ist Bestandteil der „anderen Rücklagen“. Die Bildung anderer Rücklagen ist zulässig.
(4) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Ergebnisverwendungsvorschlag berücksichtigt werden.
(5) In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach §§ 2 bzw. 10 sowie 9 aufzunehmen. Weitere Inhalte des Anhangs ergeben sich aus den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts.
(6) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK Ulm im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres und auf die erwartete Entwicklung der IHK Ulm einschließlich der Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
§ 16 Controlling, IKS
(1) Die IHK Ulm richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK Ulm erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK Ulm entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen.Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die IHK Ulm richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem (IKS) ein.
Teil VI: Abschlussprüfung und Entlastung
§ 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses sowie Entlastung
(1) Die IHK Ulm hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß der § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird von der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt.Die Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtbehörde und der IHK Ulm vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.
(3) Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung.
(4) Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die IHK-Satzung.
Teil VII: Ergänzende Vorschriften
§ 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung
(1) Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist bei der IHK Ulm ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans (Voranschlag) sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(3) Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden.
(4) Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive Anhang.
§ 19 Nutzungen und Sachbezüge
(1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK Ulm nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind.
§ 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen
(1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
(2) Das gleiche gilt für die Beteiligung der IHK Ulm an Unternehmen, sofern dadurch eine Dauerbeziehung der IHK Ulm zu dem Unternehmen hergestellt werden soll.
§ 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche
Die IHK Ulm darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
§ 22 Veränderung von Ansprüchen
(1) Die IHK Ulm darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen..
(2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 Geldanlagen
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.
Teil VIII: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 In-Kraft-Treten/Geltungsdauer
Das Finanzstatut gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2006. Gleichzeitig tritt die Haushalts,- Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) vom 09.Oktober 1975 sowie das Finanzstatut der IHK Ulm vom 15.Dezember 2003 außer Kraft. Hiervon abweichend gelten die Vorschriften der HKRO für die davor liegenden Haushaltsjahre einschließlich der Rechnungsprüfung und Entlastung fort.
Ausgefertigt:
Ulm, den 13. Dezember 2005
Dr. Peter Kulitz Otto Sälzle
Präsident Hauptgeschäftsführer
Das Wirtschaftsministerium hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 die Zustimmung zur Umstellung der Buchführung und Rechnungslegung gem. § 110 LHO zum 1. Januar 2006 erteilt.
