IHK24
Die Satzung der IHK Ulm
Satzung der Industrie- und Handelskammer Ulm
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat in
ihrer Sitzung vom
23. März 2010 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2418), die Änderung von
§ 9 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 6. Dezember 2005,
beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
(1) Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Ulm”.
(2) Die IHK hat ihren Sitz in Ulm (Donau) und umfasst den Alb-Donau-Kreis, den Landkreis Biberach und den Stadtkreis Ulm.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
(1) Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihrer Region wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
(2) Die IHK kann zur Förderung und Durchführung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen schaffen oder sich an solchen beteiligen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung.
§ 3 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 49, höchstens 55 Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung. Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten der IHK-Region sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigt werden.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und entscheidet über alle Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft des IHK-Region oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Insbesondere bleibt der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten:
a) die Satzung
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags und Gebührenordnung,
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden,
d) die Erteilung der Entlastungen und die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,
f) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers,
g) die Errichtung von Geschäftsstellen,
h) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
i) die Errichtung von Ehrenausschüssen und ständigen Schiedsgerichten,
j) die Errichtung von Einigungsstellen sowie des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz,
k) der Erlass von Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
l) die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Präsidiums und der Vollversammlung,
m) der Erlass einer Geschäftsordnung für Vollversammlung und Ausschüsse, unbeschadet der Vorschriften des § 59 Berufsbildungsgesetz,
n) das Finanzstatut,
(3) Über die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie sind in Wahrnehmung dieser Aufgabe Vertreter der gesamten Wirtschaft der IHK-Region und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(5) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(6) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der von ihm beauftragte, sonst der dienstälteste Vizepräsident.
(7) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende kann bei Beschlussunfähigkeit kurzfristig eine außerordentliche Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über den Verlust der Wählbarkeit bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(9) Der Präsident kann in besonderen Fällen die Stellungnahme und Beschlussfassung der Vollversammlung auch schriftlich herbeiführen. Dies gilt nicht für die Angelegenheiten nach Abs. 2a-g.
§ 4 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben oder für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Vollversammlung nicht angehören oder zur Vollversammlung nicht wählbar sind.
(2) Die IHK errichtet gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von der IHK nach Beschlussfassung in der Vollversammlung vorgeschlagen.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt im Rahmen des § 77 Berufsbildungsgesetz auch für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses.
(4) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
§ 5 Präsident, Präsidium
(1) Der Präsident wird von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer einen Wahlperiode gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Präsident nimmt sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers wahr; bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. Diese werden für die Dauer der Wahlperiode von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt und nehmen ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers wahr; bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Präsident leitet die IHK im Rahmen der von der Vollversammlung festgesetzten Richtlinien und gefassten Entschließungen; § 78 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. Er hat für die Durchführung der Arbeiten der IHK zu sorgen. Bei seiner Amtsführung wird er durch die Vizepräsidenten unterstützt und vertreten. Die Vertretung erfolgt durch den von ihm beauftragten, sonst durch den dienstältesten Vizepräsidenten.
(4) Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten, insbesondere über die Dienstordnung der IHK. In dringenden Fällen kann das Präsidium an Stelle der Vollversammlung Entscheidungen treffen, über die der nächsten Vollversammlung zu berichten ist; ausgenommen hiervon sind die Fälle des § 3 Abs. 2 Ziff. a-f, l, n.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder bei dessen Verhinderung der von ihm beauftragte, sonst der dienstälteste Vizepräsident und drei weitere Vizepräsidenten anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Für die Mitglieder des Präsidiums gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte der IHK werden nach den von der Vollversammlung und vom Präsidenten aufgestellten Grundsätzen und Weisungen von dem Hauptgeschäftsführer und den nach Bedarf angestellten weiteren Geschäftsführern geführt; § 78 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Über das Anstellungsverhältnis des Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen entscheidet das Präsidium. Die Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer und leitenden Angestellten werden durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer gemeinsam geregelt. Die Anstellung der übrigen Mitarbeiter erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer.
(3) Die IHK ist berechtigt, Beamte zu ernennen. Über die Ernennung von Beamten entscheidet das Präsidium. Die Ernennungsurkunde für den Hauptgeschäftsführer ist von dem Präsidenten, die sonstigen Ernennungsurkunden sind von dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen.
(4) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller anderen Mitarbeiter.
(5) Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums teil. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 7 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinsam rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
(2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm beauftragten Vizepräsidenten vertreten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen vom Präsidenten bestellten Vertreter.
(3) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Geschäftsjahr, Wirtschaftssatzung
(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Das Präsidium berät alljährlich die vom Hauptgeschäftsführer entworfene Wirtschaftssatzung und legt diese der Vollversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer haben für jedes Rechnungsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung nachzusuchen.
(3) Die Vollversammlung stellt die Wirtschaftssatzung fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Die Wirtschaftsführung der IHK wird von der Rechnungsprüfungsstelle beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geprüft. Außerdem können Mitglieder der Vollversammlung von dieser beauftragt werden, Wirtschaftsführung zu überprüfen.
§ 9 Verkündung und Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
(1) Rechtsvorschriften der IHK sind zu verkünden.
(2) Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK.
(3) Die Rechtsvorschriften der IHK treten soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
§ 10 Inkrafttreten
Die Änderung in § 9 Abs. 3 tritt am 10. Mai 2010 in Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.*
Ausgefertigt:
Ulm, 6. April 2010
Dr. Peter
Kulitz
Otto Sälzle
Präsident
Hauptgeschäftsführer
* Hinweis: Die Veröffentlichung der IHK-Satzung insgesamt, erfolgte in der WAB – Ausgabe Januar 2006.
