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IHK24

Nutzung geschäftlicher Daten des früheren Arbeitgebers

Urteil des BGH vom 26.02.2009,Az: I ZR 28/06

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden selbst geworben hat. Zwar ist die Anwendung von Informationen auch im Anschluss an die Tätigkeit zulässig, wenn sie keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen und der Arbeitnehmer sie aus dem Gedächtnis oder aufgrund von Quellen, auf die er zugreifen kann, nutzen kann. Anderes gilt jedoch, wenn erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Arbeitgebers eingesetzt werden und dabei auf Informationen zugegriffen wird, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat. Liegen ihm solche Unterlagen (zum Beispiel als Datei auf einem privaten Notebook) vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, erfolgt dies nach den Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb unbefugt.

DOKUMENT-NR. 18168

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