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HANDEL

Nächtliches Alkoholverkaufsverbot

Seit dem 1. März 2010 gibt es in Baden-Württemberg das viel diskutierte Verkaufsverbot für Alkohol in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Das Verbot betrifft alle Verkaufsstellen, zum Beispiel Tankstellen und Supermärkte. Ausgenommen von der Regelung sind Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Betrieben sowie Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals.

Ausnahmeregelungen können nur Gemeinden beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium für besondere Anlässe wie beispielsweise Feste, Messen oder Märkte oder Veranstaltungen wie lange Einkaufsnächte beantragen. Unternehmen selbst können keinen Ausnahmeantrag vom Alkoholverkaufsverbot stellen.

Der Gesetzgeber hatte sich vor dem Hintergrund der Zunahme von Straftaten unter Alkoholeinfluss vor allem durch jugendliche Konsumenten während der Nachtzeit dazu entschlossen, den Alkoholverkauf in den Nachtstunden generell zu verbieten.

Bei Verstößen gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

DOKUMENT-NR. 19703

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