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IHK24

Verbrauchervertragsrichtlinie – Vorschläge des Binnenmarktausschusses

Mit über 200 Änderungen hat sich das Plenum des Europäischen Parlaments (EP) am 24. März 2011 für eine weitreichende Überarbeitung des von der EU-Kommission vorgelegten Entwurfs für eine Verbrauchervertragsrichtlinie ausgesprochen. Nach dem Willen der Abgeordneten sollen die Informationspflichten erheblich ausgeweitet werden. So sollen Online-Händler künftig in besonderer Weise über den Gesamtpreis informieren und den Bestellvorgang zum Schutz vor sog. Abofallen in besonderer Weise gestalten müssen. Auch den stationären Handel soll ein ganzer Katalog an Informationspflichten treffen, wie z. B. die Mitteilung, ob sie sich bestimmten Verhaltenskodizes unterworfen haben.

Geregelt wird nach dem EP-Beschluss u. a. auch die Lieferzeit im Fernabsatz. Sie soll höchstens 30 Tage betragen. Danach soll der Kunde ein Rücktrittsrecht haben. Für Schäden und Verlust während der Lieferung sollen die Händler verantwortlich sein. Vorgesehen ist weiterhin ein europaweiter Lieferzwang für Online-Händler, wobei weitgehend unklar ist, in welchem Sinne diese Vorschrift letztlich zu interpretieren, geschweige denn in der Praxis umzusetzen ist.

Daneben sind eine ganze Reihe Regelungen vorgesehen, die auf mehr Bürokratie und höhere Kosten für die Wirtschaft hinauslaufen. Zu nennen ist beispielsweise nur, dass künftig auch Messen in den Anwendungsbereich von Haustürgeschäften fallen sollen und Messeverkäufe an Verbraucher damit grundsätzlich einem Widerrufsrecht unterliegen. Die anfängliche Laufzeit von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern darf nunmehr höchstens zwölf Monate betragen. Auch soll der Verbraucher das Recht erhalten, bei Vorliegen eines nicht nur geringfügigen Mangels die Ware umzutauschen, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist. Bislang haben Unternehmen das Recht, den Mangel zu beseitigen.

Neben den inhaltlichen Änderungen ist bedauerlich, dass das EU-Parlament der in dem Kommissionsentwurf vorgesehenen Vollharmonisierung eine weitgehende Absage erteilt hat. Den Mitgliedstaaten soll es damit auch in Zukunft nur verwährt bleiben, das in der Richtlinie festgeschriebene Schutzniveau zu unterschreiten. Der Erlass von weitergehenden Verbraucherschutzvorschriften soll dagegen weiterhin möglich sein. Das ursprüngliche Ziel der EU-Kommission, europaweit einheitliche Rahmenbedingungen in Bezug auf das anwendbare Verbraucherrecht zu schaffen und so den grenzüberschreitenden Handel zu fördern, wird damit aufgegeben.

Ob der Richtlinienentwurf mit den Änderungsvorschlägen tatsächlich in Kraft treten wird, hängt jetzt entscheidend vom Verhalten des Rates ab. Nächste Schritte: Die Ratsarbeitsgruppe wird sich in ihrer nächsten Sitzung am 30. März 2011 mit den Änderungsvorschlägen auseinandersetzen. Es ist möglich, dass Mitte April der für die Richtlinie federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments dem Berichterstatter MdEP Dr. Andreas Schwab (CDU) einen Auftrag für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat und der Europäischen Kommission erteilt.

DIHK-Position: Viele der Änderungen gehen dabei einseitig zu Lasten der Wirtschaft. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesamtvorschläge lassen sich bei weitem noch nicht absehen. Die Unternehmen wollen grenzüberschreitenden Handel. Hierzu muss der europäische Gesetzgeber den Rechtsrahmen verbessern und wieder den Weg zu der ursprünglich von der EU-Kommission angestrebten europaweiten Vereinheitlichung der Verbraucherrechte finden. Maßnahmen, die in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen und die Wirtschaft mit zusätzlichen Bürokratie- und Mehrkosten belasten, bewirken jedoch das Gegenteil und gefährden letztlich den Wirtschaftsstandort Europa. Belastet werden hierdurch insbesondere kleine und mittlere Unternehmen.

Aus dem Newsletter „BERICHT AUS BRÜSSEL“ des DIHK vom 28.03.2011

DOKUMENT-NR. 86784

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