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Aktuelles zur EU-Diskussion zu Leerverkäufen

Die EU-Finanzminister (sog. Ecofin-Rat) haben sich am 17. Mai 2011 auf eine gemeinsame Position zum Vorschlag der EU-Kommission zu Leerverkäufen und Kreditausfallversicherungen festgelegt.
Die künftige Verordnung soll eine europaweite Regelung schaffen und die teilweise unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Regulierungen anpassen. Sie soll im Juli 2012 in Kraft treten.
Grundvoraussetzung laut dem Rat ist, dass jeder, der Leerverkäufe tätigen will, zum Verkaufzeitpunkt entweder die entsprechenden Wertpapiere geliehen hat, die Vereinbarung zur Leihe geschlossen oder andere Vereinbarungen abgeschlossen hat, um sicherzustellen, dass die Wertpapiere „zur Verfügung“ stehen, um den Verkauf abzuwickeln.
Generell soll die Verordnung für alle Finanzinstrumente gelten. Für Aktien von Unternehmen, die in der EU an einer Börse notiert sind, ist ein Zwei-Stufen-Modell vorgesehen. Ab einem Schwellenwert müssen „signifikante Short-Positionen“ den Aufsichtsbehörden gemeldet werden, ab einem höheren Schwellenwert müsse sie allen Marktteilnehmern mitgeteilt werden. Bei in der EU ausgegebenen Staatsanleihen sollen über bedeutende Short-Positionen immer die Aufsichtsbehörde informiert werden. Gleiches soll für Leerverkäufe gelten, die sich auf europäische Emittenten von Staatsanleihen beziehen.
Ausnahmen vom Leerverkaufsverbot sollen bei Staatsanleihen gelten, wenn diese dazu dienen, Long-Positionen von Schuldeninstrumenten abzusichern. Dem Ecofin zufolge dürfen nationale Aufsichtsbehörden die Beschränkung von Leerverkäufen zeitweilig aufheben, wenn die Liquidität an den Staatsanleihemärkten unter eine gewisse Schwelle sinkt.
Die Mitgliedstaaten sollen im Einzelfall in der Lage sein, weitere Transparenzanforderungen zu stellen oder weitere Restriktionen beim Handel mit CDS oder bei Leerverkäufen erlassen können. Die European Securities Market Authority (ESMA) soll die Aktionen der nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und damit ein konsistentes Handeln sichern.
Der Wirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments hatte u. a. gefordert, dass ungedeckte Leerverkäufe bis zum Ende des Handelstages mit den entsprechenden Wertpapieren unterlegt sein müssen. Damit die Verordnung in erster Lesung zügig im Europäischen Parlament beschlossen werden kann, werden Gespräche zwischen Rat und Parlament stattfinden.Link

DOKUMENT-NR. 92587

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