. .
Illustration

IHK24

Steuer-Bürokratieabbau durch GKKB: Zustimmung aber auch viel Ablehnung

Wenn es um zu viel Bürokratie für grenzüberschreitend tätige Unternehmen geht, werden die komplizierten Steuersysteme mit an erster Stelle genannt. Das gilt insbesondere für die Körperschaftsteuer. Die Sorge, nach den Regeln von bis zu 27 unterschiedlichen Steuerregimen Abschreibungen vornehmen oder Verluste verrechnen zu müssen, hält viele klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) davon ab, über Grenzen hinweg zu expandieren.

Am 16. März 2011 hat die EU-Kommission deutliche Vereinfachungen vorgeschlagen: Ihre „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer- Bemessungsgrundlage“ (GKKB) soll eine europaweit einheitliche Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer schaffen. Hauptsächliche Verbesserungen des Vorschlags KOM (2011) 121/4: Steuern müssen künftig nur noch gegenüber dem Finanzamt am Hauptsitz des Unternehmens erklärt werden. Außerdem wird die grenzüberschreitende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ermöglicht.

Die Kommission beziffert die Kostenersparnis auf rund 3 Mrd. €: 700 Mio. € durch weniger aufwändige Befolgung und Administrierung und 1,3 Mrd. € durch die grenzüberschreitende Konsolidierung. Dazu kommt noch einmal bis zu einer Mrd. € weniger Aufwand für solche KMU, die sich – angeregt durch ein kohärentes Berechnungssystem – erstmalig dazu entschließen, Niederlassungen im EU-Ausland zu gründen.

Speziell die letztgenannte Zahl wird kritisch hinterfragt: Müssten diesen Schritt doch 5 % aller kleinen und mittelständischen Unternehmen wagen, um die genannte Einsparsumme zu realisieren. Andere prophezeien dauerhaft steuerliche Mindereinnahmen (z. B. weil die Aufteilungsformel immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Markenrechte nicht berücksichtigt), beklagen die Einschränkung von Steuerplanungsmöglichkeiten, das Absehen vom Recht zum Verlustrücktrag – den es in Deutschland aber auch nicht gibt – oder das geringe Maß an Vorteilen für KMU. Diese Art der Kritik ist schwer zu widerlegen, nicht zuletzt aufgrund der Schwierigkeit, Verhaltensänderungen der Marktteilnehmer zu prognostizieren oder zu beziffern. Teilweise ist sie (kein Verlustrücktrag möglich!) etwas wohlfeil.

Andere Kritikpunkte sind leichter zu entkräften: Eine GKKB versagt die Möglichkeit, Änderungen an der Steuerbemessungsgrundlage im Verlauf eines Konjunkturzyklus’ vorzunehmen? Antwort: Das ist beabsichtigt! Außerdem können auch unter Geltung der GKKB Forschungsaufwendungen abgezogen und Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Die GKKB führt für einzelne Staaten zu einer Minderung des Steueraufkommens? Antwort: Es kann bei Harmonisierungsschritten nicht nur Gewinner geben. Außerdem lässt sich das durch Veränderung des Steuersatzes beheben.

Es gibt aber noch eine weitere Gruppe mit Kritik: Diese ist konkret und fundamental.

  1. Die GKKB ist als Option ausgestaltet; nach Ausübung der Option sind Gruppenmitglieder den GKKB-Regeln mindestens 5 Jahre verhaftet (danach jeweils 3 Jahre). U. a. die Wirtschaft Großbritanniens sagt: „Das ist uns zu lang!“. Auch Deutschland hat mit der Wahlfreiheit ein Problem, weil ein dauerhaftes zweites Steuerregime für Finanzverwaltung und Unternehmen Mehraufwand bedeutet.

  2. Die Regelung, dass der Sitzstaat federführend für alle die Gruppe betreffenden Steuerfragen ist. Wenn dieses Land nun nicht in der Lage zu gründlichen Steuerprüfungen ist, hat dies Auswirkungen auf das Steueraufkommen mehrerer Mitgliedstaaten. Dass bei Zweifeln nicht der Europäische Gerichtshof, sondern nur die jeweilige nationale Finanzgerichtsbarkeit angerufen werden kann, erhöht das Vertrauen ebenfalls nicht.

  3. Mit einer allgemeinen und mehreren speziellen Missbrauchsregelungen (z. B. Zinsschranke gegenüber Niedrigsteuerländern außerhalb der EU) werden, wie bislang in Deutschland, bei der Missbrauchsbekämpfung für die Allgemeinheit schädliche Maßnahmen ergriffen.

Begegnet man ihr dieser Kritik konstruktiv, kann man sie ausräumen bzw. durch Kompromissvorschläge verträglicher machen.

Positive Kritik zum Schluss: Da die GKKB als Option ausgestaltet ist, können Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, bei den ihnen bekannten Steuerregeln bleiben. Unnötigen Mehraufwand haben sie damit nicht zu tragen. Die Attraktivität des europäischen Marktes für ausländische Investoren steigt, weil die Steuerlast durch mehr Transparenz berechenbar wird. Durch eine abgestimmte Steuerbemessungsgrundlage gehören Doppelbesteuerungen von Unternehmen im Binnenmarkt der Geschichte an. Da die GKKB die EU-Unternehmensbesteuerung nur teilweise harmonisiert, behalten die Mitgliedstaaten – ebenfalls eine gute und wichtige Nachricht – die Hoheit über ihre jeweiligen nationalen Steuersätze.

DOKUMENT-NR. 91691

  • ANSPRECHPARTNER

  • ENERGIE UND ROHSTOFFE FÜR MORGEN

  • DIE NEUE WAB IST DA!

  • IHK-NETZWERK

  • KONTAKT

IHK Ulm
Olgastraße 95-101 - 89073 Ulm
Postfach 24 60 - 89014 Ulm
Telefon : 0731 / 173-0
Telefax : 0731 / 173-173
E-Mail : info@ulm.ihk.de