- Telefon: 0731 173-147
- Fax: 0731 173-174
Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 hat der EuGH entschieden (Rechtssache C-284/09, zu finden unter: http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/), dass der Quellensteuerabzug bei Streubesitzdividenden, die an im EU/EWR-Ausland ansässige Kapitalgesellschaften gezahlt werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Werden Dividenden von einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft ausgezahlt, muss Kapitalertragsteuer (als Quellensteuer) in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Soli) einbehalten werden (Paragrafen 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3, 43a Absatz 1 Nummer 1 Einkommenssteuergesetz (EStG)).
Ist eine deutsche Kapitalgesellschaft Empfängerin dieser Dividenden, so wird die Kapitalertragsteuer auf deren Körperschaftsteuerschuld angerechnet und ein eventueller Überschuss ausgezahlt (Paragraf 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit Paragraf 36 Absatz 2 Nummer 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG). Da bei inländischen Kapitalgesellschaften Dividenden nach Paragraf 8b Absatz 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) steuerfrei sind, wird den Empfängergesellschaften - isoliert betrachtet - die gesamte Kapitalertragsteuer erstattet.
Für ausländische Kapitalgesellschaften gilt die Befreiung nach Paragraf 8b KStG jedoch nicht, so dass bei einer Dividendenausschüttung an diese die Kapitalertragsteuer regelmäßig definitiv ist, also abgeltende Wirkung entfaltet (Paragraf 32 Absatz 1 Nummer 2 KStG).
Einzige Ausnahme ist, dass diese ausländische Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent an der deutschen Tochtergesellschaft im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie beteiligt ist. In diesem Fall wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den anderen EU/EWR-Staaten sehen regelmäßig eine Ermäßigung der deutschen Quellensteuer auf 10 beziehungsweise 15 Prozent vor. Im Ergebnis werden Dividenden an Kapitalgesellschaften mit Sitz im EU/EWR-Ausland in Deutschland mit 10 beziehungsweise 15 % Quellensteuer belastet.
In einigen Mitgliedstaaten erfolgt in einem zweiten Schritt eine Anrechnung der deutschen Quellensteuer auf die dortige Ertragsteuer, allerdings limitiert auf die Ertragsteuer, die auf die aus Deutschland erhaltenen Dividenden entfällt. Je nach dortiger Steuerpflicht der Dividenden und Steuersatz kann es trotz Anrechnung zu einer verbleibenden deutschen Quellensteuerbelastung kommen.
In dieser Ungleichbehandlung der Quellenbesteuerung von Dividenden an deutsche Empfängergesellschaften einerseits und solche, die ihren Sitz im EU/EWR-Ausland haben, andererseits sah der EuGH einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit und bestätigte damit das Vorbringen der Europäischen Kommission im vorangegangenen Vertragsverletzungsverfahren (Az. 2004/4349).
Die von der Bundesregierung zur Rechtfertigung vorgebrachten Argumente verwarf der Gerichtshof. Die die Steuerfreiheit des Paragrafen 8b Absatz 1 KStG kompensierende Definitivbesteuerung auf Ebene des Anteilseigner stünde nicht im (notwendigen) unmittelbaren Zusammenhang mit der Steuerbefreiung. Die Möglichkeit der Neutralisierung über Doppelbesteuerungsabkommen wurde nicht vollends genutzt. Hinzu kommt, dass die Anrechnung in den Empfängerstaaten limitiert sei auf die dort auf die Dividenden anfallende Ertragsteuer. Geringere Steuereinnahmen allein reichen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zur Rechtfertigung nicht aus.
Schon während des Vertragsverletzungsverfahrens wurde seitens der (damaligen) Bundesregierung erwogen, Streubesitzdividenden (Beteiligung unter 10 Prozent) von der Steuerfreiheit des Paragrafen 8b KStG auszunehmen. Konkrete Pläne wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 diskutiert, aber aufgrund der Einwände der Wirtschaft und Wissenschaft fallen gelassen.
Der DIHK hatte seinerzeit vorgeschlagen, eine antragsgebundene Erstattung für solche im EU/EWR-Ausland ansässigen Empfängergesellschaften vorzusehen, die den Nachweis einer nicht bestehenden oder beschränkten Anrechnung der deutschen Quellensteuer im Empfängerstaat führen. Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde bestätigt, dass eine solche Lösung europarechtskonform wäre. Das vom BMF gegen den Vorschlag vorgebrachte Argument, er würde das so genannte treaty-shopping ermöglichen, haben wir mit den restriktiven Voraussetzungen des § 50d EStG gekontert, die ein solches treaty-shopping gerade verhindern sollen.
IHK Ulm
Olgastraße 95-101 - 89073 Ulm
Postfach 24 60 - 89014 Ulm
Telefon : 0731 / 173-0
Telefax : 0731 / 173-173
E-Mail : info@ulm.ihk.de