Externe Links
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KFZ-GVO (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:129:0052:0057:DE:PDF)
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Leitlinien (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:138:0016:0027:DE:PDF)
EU-Kommission hat neue KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung erlassen
Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission die überarbeitete Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung sowie die dazugehörigen Leitlinien erlassen. Sie hat die am 31. Mai 2010 ausgelaufene KFZ-GVO ersetzt. Allerdings gelten deren Regelungen für den Vertrieb von Neuwagen für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren weiter. Für Reparatur- und Wartung sowie den Ersatzteilevertrieb sind die Neuregelungen zum 1. Juni 2010 in Kraft getreten.
Für den Primärmarkt, also den Verkauf von Neuwagen, hatte die Kommission in ihren Konsultationen keine nennenswerten Wettbewerbsprobleme festgestellt, die eine sektorale Sonderregelung rechtfertigen könnten. Für diesen Bereich sollen künftig die allgemeinen Regelungen der Vertikal-GVO gelten. Um den Unternehmen den Übergang zu erleichtern und den markenspezifischen langfristigen Investitionen der Händler Rechnung zu tragen, sollen aber die Vorschriften der bisherigen Kfz-GVO für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, also bis zum 31. Mai 2013, weiter gelten. Auch die Leitlinien enthalten für den Primärmarkt noch Regelungen für den Neuwagenvertrieb.
Für den KFZ-Anschlussmarkt, also den Vertrieb von Ersatzteilen sowie Reparatur- und Wartungsdienstleistungen, soll es weiterhin sektorspezifische Sonderregelungen geben. Hierdurch möchte die Kommission vor allem unabhängige Reparatur- und Wartungsbetriebe beim Zugang zu Ersatzteilen und zu technischen Informationen unterstützen. Die Regelungen für diesen Bereich sind seit dem 1. Juni 2010 in Kraft und laufen bis zum 31. Mai 2023.
Den neuen Regeln zufolge kommen Vereinbarungen zwischen KFZ-Herstellern und zugelassenen Werkstätten nur noch dann für die Gruppenfreistellung in Betracht, wenn keines der beteiligten Unternehmen einen Marktanteil von mehr als 30 Prozent hat. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsrahmen für vertikale Vereinbarungen (Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330 für vertikale Beschränkungen vom 20. April 2010). Auf der Grundlage der neuen Regeln kann die Kommission die Verbraucher besser vor möglichen Missbräuchen schützen, so beispielsweise, wenn ein KFZ‑Hersteller unabhängigen Werkstätten den Zugang zu technischen Informationen verweigert. Auf diese Weise wird der Wettbewerb zwischen zugelassenen und unabhängigen Werkstätten gestärkt. Durch die neuen Regeln wird außerdem der Zugang von Werkstätten zu alternativen Ersatzteilen verbessert. KFZ-Herstellern ist es nicht mehr möglich, ihre Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass Wartungsleistungen wie beispielsweise Ölwechsel nur in zugelassenen Werkstätten durchgeführt werden. Gleichwohl bleibt es KFZ‑Herstellern unbenommen zu verlangen, dass unter die Gewährleistung fallende Reparaturen, für die sie selbst aufkommen müssen, nur von Vertragswerkstätten vorgenommen werden.
All dies ist laut Kommission für die Verbraucher von Interesse, da auf Reparaturen schätzungsweise 40 Prozent der Gesamtkosten der Fahrzeughaltung entfallen und diese Kosten in den letzten Jahren gestiegen sind.
Stand: November 2011