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Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist ab dem 22. Mai 2007 nach § 34 d Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Auch in den Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten gehört, neben Finanzgeschäften, häufig die Vermittlung von Versicherungen. In diesem Fall fallen Kreditinstitute ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 34 d Gewerbeordnung und sind damit erlaubnis- und registrierungspflichtig.
1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen?
2. Wer ist erlaubnis- und registrierungspflichtig?
3. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für die Erlaubniserteilung erfüllt sein?
5. Welche Anforderungen werden an den Sachkundenachweis gestellt?
6. Welche Anforderungen müssen Aufsichtspersonen bei der Delegation erfüllen?
1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen?
Für die Eintragung in das Vermittlerregister ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des zu registrierenden Kreditinstituts zuständig. Das Verfahren ist in zwei Teile aufgegliedert:
2. Wer ist erlaubnis- und registrierungspflichtig?
Erlaubnis- und registrierungspflichtig ist jeweils immer der Gewerbetreibende, d.h. bei:
Erlaubnis und Registrierung müssen jeweils durch die Vorstände bzw. Geschäftsführer beantragt werden.
3. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für die Erlaubniserteilung erfüllt sein?
Grundsätzlich müssen folgende vier Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt werden:
4. Gibt es Erleichterungen bei dem Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse?
Sofern das Kreditinstitut nach Kreditwesengesetz (KWG) zugelassen ist, braucht der Vorstand bzw. die Geschäftsführung eines Kreditinstituts die Zuverlässigkeit nicht durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. In diesem Fall wird die durch die BaFin regelmäßig durchgeführte Aufsicht gem. § 6 Abs.1 KWG als ausreichende Kontrolle der Kreditinstitute angesehen. Ebenso entfällt dann eine Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstituts. Hingegen hat eine 100%ige Tochter (Versicherungsvermittler) einer Autohaus-Bank AG, die zwar eine BaFin „im Haus” hat, jedoch selbst kein zugelassenes Kreditinstitut ist, entsprechende Nachweise zu erbringen, da hier keine vorherige Prüfung über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte. Eine Versicherungs GmbH eines Kreditinstituts, die Versicherungen vermittelt, kann somit nicht die oben genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen.
5. Welche Anforderungen werden an den Sachkundenachweis gestellt?
DieSachkunde muss von jedem Vorstand bzw. jedem Geschäftsführer eines Kreditinstituts nachgewiesen werden.
Für den Nachweis der Sachkunde gibt es drei Möglichkeiten:
1.) Sachkundeprüfung
Für die notwendige Sachkundeprüfung ist die IHK Ulm zuständig. Genaue Informationen über die Prüfung finden Sie hier auf unserem Informationsportal für Versicherungsvermittler im Internet.
2.) Bestandsschutz („Alte-Hasen-Regelung”)
Wegen langjähriger Vermittlungstätigkeit wird die Sachkunde unterstellt, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.) Als gleichwertig werden folgende Abschlüsse anerkannt:
1) Abschlusszeugnis
a) eines Studiums der Rechtswissenschaft
b) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin
e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
2) Abschlusszeugnis
a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung;
3) Abschlusszeugnis
a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK)
und zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung.
4.) Erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.
5.) Vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder /-frau BWV.
Eine Ausnahme bildet die Delegationsmöglichkeit der Sachkunde (gem. § 34 d Abs. 2 Nr. 4 2. HS GewO) auf eine angemessene Anzahl bei dem Kreditinstitut beschäftigten natürlichen Personen. Eine Aufsichtsperson darf maximal 50 Angestellte, die Versicherungen vermitteln, beaufsichtigen. Hat ein Kreditinstitut z.B. 300 angestellte Personen, die Versicherungen vermitteln, so muss mindestens an 6 Personen delegiert werden.
6. Welche Anforderungen müssen Aufsichtspersonen bei der Delegation erfüllen?
Eine wirksame Delegation setzt voraus:
a) Aufsichtspersonen müssen die geforderte Sachkunde nachweisen durch:
(siehe Frage 5 dieses Merkblattes)
b) Aufsichtspersonen müssen im Außenverhältnis Handlungsvollmacht (gem. § 54 HGB) oder Prokura (gem.§ 49 HGB) vorweisen können.
c) Aufsichtspersonen müssen gegenüber den von ihnen beaufsichtigten Personen weisungsbefugt sein (Innenverhältnis).
d) Das Kreditinstitut hat sicherzustellen, dass die im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Aufsichtspersonen zuverlässig sind. Eine genaue Vorgabe, wie dies zu prüfen ist, sieht das Gesetz nicht vor.
7. Welche Anforderungen müssen Personen erfüllen, die direkt mit der Versicherungsvermittlung beschäftigt sind?
a) Mitarbeiter benötigen eine angemessene Qualifikation.
Nach § 34d Absatz 6 GewO muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass Angestellte, die bei der Versicherungsvermittlung direkt mitwirken, hinsichtlich der von ihnen jeweils vermittelten Versicherungen angemessen qualifiziert sind. Wie die Qualifikation zu erfolgen hat, ist nicht vorgeschrieben. Möglich sind beispielsweise auf die vermittelten Versicherungen zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Eine Sachkundeprüfung wird bei den angestellten Vermittlern nicht verlangt.
b) Mitarbeiter müssen eine Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen.
Mitarbeiter, die direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirken, müssen wie die Aufsichtspersonen einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen werden.