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§ 312b BGB (Fernabsatzverträge)
(1)
FernBGBabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass
der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind
Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit
einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung
auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken
sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der
Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren
Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit
daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine
daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen
Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden
die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die
erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche
Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über
Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang.
Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art
mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer
neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben
unberührt.
§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen)
(1) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in
der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von
ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den
geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden
Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel
240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten
Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der
Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen
Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in
Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach
Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss
sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm
dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d BGB (Widerrufs-und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen)
(1) Dem Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle
des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2,
bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim
Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in
folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig
erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt
hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht
für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können
oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher
entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von
Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem
Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können,
insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen
handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Geldmarktinstrumenten.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund
der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §
355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2
entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der
Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die
erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner
Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende
der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung
beginnt.
§ 312e BGB (Pflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr)
(1) Bedient sich ein Unternehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele-
oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur
Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor
Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsveränderung nach Artikel 241 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten
Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem
Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu
speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten
als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie
unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der
Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen
wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine
Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher
sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende lnformationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem, Kunden ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in
Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f BGB (Abweichende Vereinbarungen)
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder
Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 355 BGB (Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen)
(1) Wird einem Verbraucher
durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und
ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die
ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf
den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die
Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag
schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen,
bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn
streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist
nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von
Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher
nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist,
bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht,
wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2
Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 356 BGB (Rückgaberecht bei
Verbraucherverträgen)
(1) Das Widerrufsrecht nach §
355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist,
beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag
durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des
Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt
wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch
nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der
Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann,
durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 357 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe)
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt
für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser
Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der
Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt
die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des
Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur
Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt
werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf
und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d
Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis
der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht
übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der
Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt
des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die
gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der
Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens
bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine
Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt
nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der
Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine
Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis
erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358 BGB (Verbundene Verträge)
(1) Hat
der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit
diesem Vertrag verbundenen VerbraucherdarIehensvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit
diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der
Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags
gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels
widerrufen, greift allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus §
495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des
Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags,
gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem
Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung
einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind
verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung
des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des
Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen
Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem
Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des
Unternehmers bedient.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Fall
des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und
Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags
gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im
Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des
Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem
Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe
bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2
Satz 1 und 2 hinweisen.
§ 359 BGB (Einwendungen bei verbundenen
Verträgen)
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des
Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen
Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt
200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer
zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen.
Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.
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