IHK24
§ 34 c Gewerbeordnung, Makler, Bauträger, Baubetreuer
§ 34c Gewerbeordnung, Makler, Bauträger, Baubetreuer
(1) Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluß von Verträgen über
a. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,
Wohnräume oder Darlehen,
b. den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft,
von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich
angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der
Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen
an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge
nachweisen,
2. Bauvorhaben
a. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung
vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,
Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber
erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf
Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen
Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat
rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt;
dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des
Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in
das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der
Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder
verwendet,
2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu
verwalten,
3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu
legen,
4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des
zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen
Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über
einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des
Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von
Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies
zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in
der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die
Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen
Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß
prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde
vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist;
hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren
Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und
Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und
Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie
das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und
dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten,
2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, und für Zweigstellen
von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen,
3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf
Vermittlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde oder nach §
64e Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt
gilt,
3. a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b in bezug auf Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe des §
2 Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
4. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen
abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen
den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die
Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwischen Kreditinstituten
vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die
Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten
beschränkt,
6. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des §
1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S.
2154) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt
wird.
