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INTERNATIONAL

Die europäischen Institutionen

1. Europäischer Rat: Höchstes Entscheidungsgremium, zusammengesetzt aus Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union.

1.1 Aufgaben:

  • Erarbeitung politischer Leitlinien, an denen sich Mitgliedstaaten und Organe der Europäischen Union orientieren (auch Richtlinienkompetenz: ist dem Ministerrat übergeordnet und ihm gegenüber weisungsberechtigt)
  • Schlichterfunktion bei internen Streitigkeiten

1.2 Arbeitsweise:

  • An Sitzungen nehmen teil: Regierungschefs, Außenminister, Präsident der Kommission (und ein weiteres Mitglied der Kommission)
  • Die Treffen finden alle sechs Monate zum jeweiligen Ende der Präsidentschaft statt.
  • Konsensuale Beschlusspraxis

2. Rat der Europäischen Union:

  • Auch "Ministerrat" genannt oder einfach "Rat"
  • "Gesetzgeber" der Europäischen Gemeinschaften

2.1 Struktur:

  • Mitglieder des Ministerrates sind die jeweiligen Fachminister des Mitgliedstaats
    Verschiedene Besetzungen des Rates je nach Fragestellung
  • Vorsitz und Präsidentschaft im Rat: ein Mitgliedstaat für jeweils sechs Monate

2.2 Abstimmungen:

  • Wenn nichts anderes festgelegt ist: Einfache Mehrheit der Mitglieder (jedes Land eine Stimme); aber: häufig ist "qualifizierte Mehrheit" erforderlich
  • Bei qualifizierter Mehrheit: Gewicht der Stimmen richtet sich in etwa nach Bevölkerungszahl des Landes

2.3 Aufgaben/Befugnisse:

  • Gesetzgebung (aber: Rat kann nur auf Vorschlag der Kommission aktiv werden)
  • Durchführungsbestimmungen/Ausnahmen vom Beihilfeverbot/besondere wirtschaftspolitische Maßnahmen bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten/Embargobeschlüsse gegenüber Drittstaaten
  • Kontrollbefugnisse (Vielzahl von Ausschüssen, die im Laufe der Gesetzgebung gehört werden müssen)
  • Personalhoheit (unter anderem Möglichkeit, Zahl der Kommissionsmitglieder zu ändern, Antrag auf Amtsenthebung eines Kommissars, Festsetzung der Gehälter der Kommissare)

2.4 Generalsekretariat/COREPER:

  • Unterstützt den Rat in seiner Arbeit
  • COREPER = Ausschuss der ständigen Vertreter; Zuordnung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Fachfragen

3. Europäische Kommission:

  • Zentrales Regierungsorgan der Gemeinschaft

3.1 Aufgaben
3.1.1 Kontrollfunktion:

  • Wacht über Durchsetzung des primären Gemeinschaftsrechts ("Hüterin der Verträge")
  • Überwachung zur Einhaltung sekundären Gemeinschaftsrechts

3.1.2 Initiativfunktion:

  • Alleiniges Initiativrecht für die im EG-Vertag geregelten Bereiche ("Motor der Integration")
  • Zeitpunkt, Form und Inhalt eines Vorschlags liegen in alleiniger Verantwortung der Kommission

3.1.3 Exekutivfunktion:

  • Erlass von Durchführungsbestimmungen im Rahmen von Grundverordnungen (Rückbindung an den Rat in Form von Ausschüssen "Komitologie")
  • Originäre Rechtssetzungskompetenz in bestimmten Bereichen
  • Vertretung der Europäischen Gemeinschaft im privatrechtlichen Verkehr
  • Beziehungen im völkerrechtlichen Verkehr zu den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen werden von Kommission und Ratspräsidentschaft gemeinsam wahrgenommen
  • Kommission kann handelspolitische und sonstige Abkommen mit Drittländern aushandeln und in Einzelfällen selbst abschließen (beispielsweise Verhandlungsmandat in WTO)

3.2 Zusammensetzung:

  • 20 Mitglieder
  • auf fünf Jahre ernannt
  • Je zwei Kommissare aus Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien.
  • Keine weisungsgebundenen Vertreter ihrer Regierungen (dem "allgemeinen Wohl der Gemeinschaften" verpflichtet)

3.3 Ernennung:

  • Ernennung des Kommissionspräsidenten: Im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten, anschließend: Designierter Präsident muss sich im Europäischen Parlament einer Vertrauensabstimmung stellen
  • Übrige Kommissionsmitglieder: im Einvernehmen von Mitgliedstaaten und neugewähltem Präsident; anschließend: gesamte Kommission stellt sich als Kollegium dem Vertauensvotum des Parlamentes

3.4 Struktur:

  • Den einzelnen Kommissionsmitgliedern werden Sachgebiete zugeteilt
  • Jedem Kommissar untersteht ein Kabinett (fünf bis sieben vom Präsidenten auf Vorschlag der Kommission ernannte Mitarbeiter)
  • Generalsekretariat (interne Koordinierung), Generaldirektionen (Charakter von Fachverwaltungen)
  • Juristischer Dienst (prüft alle Kommissionsvorschläge auf Verträglichkeit mit Gemeinschaftsrecht)

3.5 Beschlussfassung:

  • Prinzip der "kollegialen Verantwortung"
  • Rechtsakte und Entscheidungen der Kommission mit Mehrheit (Details in Geschäftsordnung geregelt)

4. Europäisches Parlament
4.1 Struktur und Wahl:

  • 626 Sitze (Zahl der Sitze im Plenum pro Land richtet sich nach dessen Bevölkerungszahl)
  • Neun verschiedene länderübergreifende Gruppierungen
  • Gestaltung der Wahl liegt zum größten Teil im Ermessen der Mitgliedstaaten
  • Mandatsdauer: fünf Jahre

4.2 Kompetenzen:

  • Beteiligung an der Rechtssetzung (Zustimmung, Mitentscheidung, Zusammenarbeit/Anhörung)

4.2.2: Kontrollrechte:

  • Möglichkeit eines Misstrauensantrages gegen gesamte Kommission
  • In der Ausführung des Haushaltsplanes muss das Parlament der Kommission Entlastung erteilen
  • Klageerhebungsrecht wegen Untätigkeit gegenüber Rat und Kommission.

5. Europäischer Gerichtshof (EuGH)
5.1 Aufgaben:

  • Wahrung des Gemeinschaftsrechts (verschiedene Verfahrensarten)
  • Wichtige Verfahrensart: Vorabentscheidungen: Der Europäische Gerichtshof entscheidet auf Vorlage der nationalen Gerichte über Auslegung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in einem Verfahren, das in einem der Mitgliedstaaten anhängig ist.
  • Seit 1989 zusätzlich: Gericht erster Instanz:
  • Kein neues Gemeinschaftsorgan, sondern dem Gerichtshof eingegliedert, Eingangsinstanz für alle direkten Klagen natürlicher und juristischer Personen gegen Gemeinschaftsrechtsakte

5.2 Zusammensetzung:

  • 15 Richter, acht Generalanwälte
  • Generalanwalt: Genießt richterliche Unabhängigkeit, Aufgabe: In Schlussanträgen dem EuGH einen - nicht bindenden - Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.

6. Europäischer Rechnungshof
6.1 Aufgabe:

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft (einschließlich deren Verwendung) sowie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; aber: Keine gerichtlichen Kompetenzen zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Kontrollbefugnisse oder zur Ahndung von Rechtsverstößen die durch Kontrolltätigkeit aufgedeckt wurden;
  • Ergebnisse der Kontrolltätigkeit werden nach Abschluss eines Haushaltsjahres im Jahresbericht zusammengestellt (veröffentlicht im Amtsblatt der EG)

6.2 Zusammensetzung:

  • 15 Mitglieder, die vom Rat nach Anhörung des Parlamentes auf sechs Jahre ernannt werden.

7. Ergänzende Einrichtungen
7.1 Wirtschafts- und Sozialausschuss:

  • Institutionelle Vertretung verschiedener Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens (Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirte, Verkehrsunternehmen, Kaufleute, Handwerker, freie Berufe, Leiter von kleinen und mittleren Unternehmen)

7.1.1 Aufgaben

  • Muss in bestimmten Fällen vom Rat auf Vorschlag der Kommission gehört werden; gibt aus eigener Initiative Stellungnahmen ab

7.1.2 Zusammensetzung

  • 222 Mitglieder, die aus den repräsentativsten einzelstaatlichen Organisationen stammen, werden vom Rat auf vier Jahre ernannt

7.2 Ausschuss der Regionen
7.2.1 Aufgaben:

  • In bestimmten Fällen Anhörung (insbesondere Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, Ausbau der transeuropäischen Netze, Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Beschäftigungspolitik und Sozialgesetzgebung)
  • Der Ausschuss kann sich auch ohne Auftrag von außen mit Themen beschäftigen, die er für wichtig erachtet

7.2.2 Zusammensetzung:

  • 222 Mitglieder, welche die regionalen und lokalen Autoritäten der Mitgliedstaaten repräsentieren
  • Werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt

7.3 Europäische Investitionsbank:

  • Gewährung von Darlehen und Bürgschaften (insbesondere zur Erschließung unterentwickelter Gebiete, zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und für Vorhaben, die im gemeinsamen Interesse mehrerer Mitgliedstaaten liegen)

7.4 Europäische Zentralbank:

  • Verantwortlich für Stabilität des Euro, steuert Geldmenge

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