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AUS- UND WEITERBILDUNG

Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Auszubildende können schadensersatzpflichtig sein, wenn sie Wettbewerb zum Nachteil ihres Ausbildungsbetriebes betreiben.

Auszubildende dürfen während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zum Nachteil ihres ausbildenden Betriebs betreiben. Sie sind wie reguläre Arbeitnehmer verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Ausbildungsbetriebes zu enthalten. Verletzt der Auszubildende diese Pflicht schuldhaft, ist er dem Ausbildenden gegenüber schadensersatzpflichtig.

Sachverhalt

Ein Auszubildender, der von einem Finanzdienstleistungsunternehmen zum Versicherungskaufmann ausgebildet wurde, war im Rahmen der Ausbildung damit betraut, Kunden seines Ausbildungsbetriebes aufzusuchen und Versicherungsverträge zu vermitteln. Der Auszubildende vermittelte während dieser Tätigkeit auch Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen, mit denen sein ausbildender Betrieb in keiner Geschäftsbeziehung stand. Seinem Ausbildungsbetrieb gingen dadurch Abschluss- und Bestandsprovisionen verloren.

Rechtslage

Auch wenn keine einzelarbeitsvertragliche Regelung besteht, ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zu Lasten seines Arbeitgebers untersagt. Neben dem § 60 Handelsgesetzbuch folgt ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil klar (BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05), dass dieser Grundsatz auch bei Ausbildungsverhältnissen gilt. Dem stünden weder der Berufsausbildungsvertrag an sich noch das Berufsbildungsgesetz entgegen. Denn auch wenn sich die Inhalte von Ausbildungs- und Arbeitsvertrag unterscheiden, dürfe ein Auszubildender die wirtschaftlichen Optionen seines Ausbildenden ebenso wenig gefährden, wie ein Arbeitnehmer die seines Arbeitgebers.

DOKUMENT-NR. 14523

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