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AUS- UND WEITERBILDUNG

Keine automatische Verlängerung von Ausbildungsverhältnissen

Bundesarbeitsgericht vom 13. März 2007, Aktenzeichen 9 AZR 494/ 06

Ein Ausbildungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Auszubildende haben keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung, wenn ihre Abschlussprüfung erst nach der Ausbildungszeit stattfinden kann. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann der Vertrag nachträglich verlängert werden.

Hinweis: In dem zu entscheidenden Fall endete das Ausbildungsverhältnis erst deutlich später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (vergleiche § 43 Abs. 1 Nummer 1 Berufsbildungsgesetz). Deshalb konnte die Klägerin nicht innerhalb ihrer regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Sie verlangte die Verlängerung ihres Ausbildungsvertrags bis zum nächsten Prüfungstermin. Das lehnten die Richter des BAG ab. Das BBiG sehe für den beschriebenen Fall keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung vor. Mit dieser letztinstanzlichen Entscheidung wurde eine immer wiederkehrende Frage abschließend beantwortet.

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DIHK-Berlin, RA Steffen Gunnar Bayer

DOKUMENT-NR. 11583

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