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AUS- UND WEITERBILDUNG

Urlaub - Urlaubsanspruch

Auf Auszubildende finden die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung. So werden sie bei der Urlaubsplanung wie Arbeitnehmer behandelt und haben in jedem Jahr einen Rechtsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub dient der Erholung und der Auffrischung der Kräfte des Arbeitnehmers.

Der gesetzliche Mindesturlaub ist
- für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz,
- für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.

Darüber hinaus gelten die Regelungen aus Manteltarifverträgen, soweit diese allgemeinverbindlich sind.
Für Jugendliche ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Er beträgt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist;
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Bei der Berechnung des Urlaubs ist das Alter zugrunde zu legen, das der Beschäftigte zu Beginn des Kalenderjahres hat. Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Dieser beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG wenigstens 24 Werktage (= vier Wochen).

Einzelvertragliche Verbesserungen über diese Vorgaben hinaus sind möglich.

Im Berufsausbildungsvertrag muss die konkrete Dauer des Urlaubs niedergelegt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Da Jugendarbeitsschutzgesetz und Bundesurlaubsgesetz lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub regeln, sind Verbesserungen durch tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen möglich. Bei der Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 35 BBiG) hat die zuständige Stelle lediglich zu überprüfen, ob der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird im Jugendarbeitsschutzgesetz als auch im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag zählt also als Werktag und damit als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag ist. Etwas anderes gilt, wenn Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart ist.

Berufsbildungsgesetz, 01.04.2005
Rechtsratgeber Berufsbildung, 20. neu bearbeitete Auflage

DOKUMENT-NR. 13576

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