Auf Auszubildende finden die für den Arbeitsvertrag geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung. So werden sie
bei der Urlaubsplanung wie Arbeitnehmer behandelt und haben in
jedem Jahr einen Rechtsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der
Erholungsurlaub dient der Erholung und der Auffrischung der Kräfte
des Arbeitnehmers.
Der gesetzliche Mindesturlaub ist
- für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz,
- für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.
Darüber hinaus gelten die Regelungen aus Manteltarifverträgen,
soweit diese allgemeinverbindlich sind.
Für Jugendliche ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter
gestaffelt. Er beträgt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist;
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Bei der Berechnung des Urlaubs ist das Alter zugrunde zu legen, das
der Beschäftigte zu Beginn des Kalenderjahres hat. Der Jugendliche
erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch
Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des
Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Dieser
beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG wenigstens 24 Werktage (= vier
Wochen).
Einzelvertragliche Verbesserungen über diese Vorgaben hinaus
sind möglich.
Im Berufsausbildungsvertrag muss die konkrete Dauer des Urlaubs
niedergelegt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Da
Jugendarbeitsschutzgesetz und Bundesurlaubsgesetz lediglich den
gesetzlichen Mindesturlaub regeln, sind Verbesserungen durch
tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen möglich. Bei der
Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse (§ 35 BBiG) hat die zuständige Stelle
lediglich zu überprüfen, ob der gesetzliche Mindesturlaub gewährt
wird.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird im Jugendarbeitsschutzgesetz als
auch im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Werktage sind
alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage
sind. Der Samstag zählt also als Werktag und damit als Urlaubstag
auch dann, wenn er kein Arbeitstag ist. Etwas anderes gilt, wenn
Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart ist.
Berufsbildungsgesetz, 01.04.2005
Rechtsratgeber Berufsbildung, 20. neu bearbeitete Auflage