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AUS- UND WEITERBILDUNG

Auszubildende wegen mangelnder Eignung in der Probezeit gekündigt

Kündigt ein Unternehmen seinem Auszubildende während der Probezeit wegen mangelnder Eignung, ist diese Entscheidung vom Gericht lediglich auf Willkür oder Verstoß gegen das Maßregelungsverbot überprüfbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Fall einer Auszubildenden entschieden, deren Arbeitgeber, ein Bezirksamt, ihr während der Probezeit wegen mangelnder Eignung kündigte. Der Ausbildungsbetrieb begründete dies unter anderem damit, dass die Auszubildende im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Fehlzeit ihre Meldepflichten verletzt und ohne Absprache mit dem Arbeitgeber aus familiären Gründen für eine Woche in die Türkei gereist war. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu der Kündigung unbeachtlich sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber bei der von ihm vorgenommenen Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein könne. Anhaltspunkte für Willkür oder Verstöße gegen das Maßregelungsverbot seien bei der Entscheidung nicht erkennbar.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2010; Az.: 23 Sa 127/10

DOKUMENT-NR. 21147

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