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Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Hinweise zur Zwölftelung von Urlaubsansprüchen

Es kommen im Wesentlichen drei Fallkonstellationen in Betracht:

1. Für den Betrieb gilt kein Tarifvertrag, das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) findet unmittelbare Anwendung:
Der Azubi hat gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen. Die Zwölftelungsvorschrift (Teilurlaub) des § 5 Abs. 1c BUrlG findet keine Anwendung, da das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni endet.

2. Für den Betrieb gilt ein Tarifvertrag, der die Zwölftelung des Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsvertrages nach dem 30. Juni vorsieht:
Auch hier hat der Azubi einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Zwar war früher die Zwölftelung des Urlaubs zulässig. Das hat sich vor dem Hintergrund des Günstigkeitsprinzips nach neuerer Rechtsprechung jedoch geändert. Die Zwölftelung ist nur zulässig, wenn das Ausbildungsverhältnis vor dem 30. Juni endet. Denn sie kann dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen unterschritten wird. Dieser Anspruch ist aber gemäß § 13 Abs. 1 BurlG unabänderlich, eine gegenläufige Tarifnorm nichtig. Daher ist die Zwölftelung insoweit ausgeschlossen, als hierdurch der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird (BAG, Urteil vom 8. März 1984).

3. Für den Betrieb gilt kein Tarifvertrag, der Ausbildungsvertrag selbst beinhaltet die Zwölftelungsregelung:
Konsequenter Weise beträgt der Urlaubsanspruch hier ebenfalls 24 Werktage, wenn das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni endet. Es gilt das unter Punkt 2 ausgeführte entsprechend. Nach neuerer Rechtsprechung ist nicht zwischen tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Azubis zu unterscheiden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Belegschaft eines Betriebes in zwei Gruppen aufgespaltet würde, was dem Betriebsfrieden abträglich ist. Folglich gilt die Unabänderlichkeit des Anspruchs auf Mindesturlaub grundsätzlich und unabhängig von einer Tarifgebundenheit.

Umrechnung von Werktagen (WT) in Arbeitstage (AT) bei 5-Tage-Woche:

Ein Urlaubsanspruch von 6 WT ergibt 5 AT, aber 5 WT bleiben 5 AT.
Ein Urlaubsanspruch von 24 WT ergibt 20 AT.

DOKUMENT-NR. 15248

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