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Es kommen im Wesentlichen drei
Fallkonstellationen in Betracht:
1. Für den Betrieb gilt kein Tarifvertrag, das Bundesurlaubsgesetz
(BUrlG) findet unmittelbare Anwendung:
Der Azubi hat gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG einen Urlaubsanspruch von
mindestens 24 Werktagen. Die Zwölftelungsvorschrift (Teilurlaub)
des § 5 Abs. 1c BUrlG findet keine Anwendung, da das
Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni endet.
2. Für den Betrieb gilt ein Tarifvertrag, der die Zwölftelung des
Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsvertrages nach dem 30. Juni
vorsieht:
Auch hier hat der Azubi einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
Zwar war früher die Zwölftelung des Urlaubs zulässig. Das hat sich
vor dem Hintergrund des Günstigkeitsprinzips nach neuerer
Rechtsprechung jedoch geändert. Die Zwölftelung ist nur zulässig,
wenn das Ausbildungsverhältnis vor dem 30. Juni endet. Denn sie
kann dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 24
Werktagen unterschritten wird. Dieser Anspruch ist aber gemäß § 13
Abs. 1 BurlG unabänderlich, eine gegenläufige Tarifnorm nichtig.
Daher ist die Zwölftelung insoweit ausgeschlossen, als hierdurch
der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird (BAG, Urteil vom
8. März 1984).
3. Für den Betrieb gilt kein Tarifvertrag, der Ausbildungsvertrag
selbst beinhaltet die Zwölftelungsregelung:
Konsequenter Weise beträgt der Urlaubsanspruch hier ebenfalls 24
Werktage, wenn das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni endet.
Es gilt das unter Punkt 2 ausgeführte entsprechend. Nach neuerer
Rechtsprechung ist nicht zwischen tarifgebundenen und
nichttarifgebundenen Azubis zu unterscheiden. Ansonsten bestünde
die Gefahr, dass die Belegschaft eines Betriebes in zwei Gruppen
aufgespaltet würde, was dem Betriebsfrieden abträglich ist.
Folglich gilt die Unabänderlichkeit des Anspruchs auf Mindesturlaub
grundsätzlich und unabhängig von einer Tarifgebundenheit.
Umrechnung von Werktagen (WT) in Arbeitstage (AT) bei
5-Tage-Woche:
Ein Urlaubsanspruch von 6 WT ergibt 5 AT, aber 5 WT bleiben 5
AT.
Ein Urlaubsanspruch von 24 WT ergibt 20 AT.