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AUS- UND WEITERBILDUNG

Hinweise zur Höhe und finanziellen Abgeltung von Urlaub

1. Zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs:
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz von einer Sechstagewoche ausgeht. Montag bis Samstag sind Werktage, der Mindesturlaub beträgt dann 24 Werktage
( § 3 Abs. 1 BUrlG). Hat die Arbeitswoche nur fünf Arbeitstage, beträgt der Mindesturlaubsanspruch entsprechend 20 Tage.

2. Zum Abgeltungsanspruch:

Der Abgeltungsanspruch von Urlaub ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Vorschrift gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende gleichermaßen. Ihr Zweck ist, demjenigen, der keinen Urlaub erhalten hat, als Ersatz wenigstens die Abgeltung des Urlaubs in Geld zu gewähren. Dieser Ersatz tritt ohne Einschränkung an die Stelle des Urlaubs. Voraussetzung ist lediglich, dass der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Die folgenden Einzelheiten sind für den Abgeltungsanspruch zu beachten:

Es muss überhaupt noch ein Anspruch auf Urlaub bestehen.
Der Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist unerheblich
Unerheblich ist auch, warum der Urlaubsanspruch vor dem Ausscheiden nicht erfüllt wurde.
Auch wenn der Azubi wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausscheidet, besteht der Abgeltungsanspruch.
Der Abgeltungsanspruch ist nach ständiger Rechtssprechung ebenso an das Kalenderjahr gebunden und damit befristet, wie der Urlaubsanspruch an sich. Daraus folgt, dass er auch erlischt, wenn die fristgemäße Urlaubsabgeltung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Azubis unmöglich wird.

Die Höhe des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Sie bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Azubi in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hatte.
Im Falle des Todes des Azubis erlöschen der Urlaubs- und Abgeltungsanspruch.
Der Abgeltungsanspruch ist ebenso wenig unabdingbar, wie der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.





DOKUMENT-NR. 15249

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