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Sie befinden sich hier: Startseite > Aus- und Weiterbildung > Ausbildung > Rechtsratgeber - Ausbildung > Hinweise zur Höhe und finanziellen Abgeltung von Urlaub
1. Zur Höhe des gesetzlichen
Mindesturlaubs:
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz von
einer Sechstagewoche ausgeht. Montag bis Samstag sind Werktage, der
Mindesturlaub beträgt dann 24 Werktage
( § 3 Abs. 1 BUrlG). Hat die Arbeitswoche nur fünf Arbeitstage,
beträgt der Mindesturlaubsanspruch entsprechend 20 Tage.
2. Zum Abgeltungsanspruch:
Der Abgeltungsanspruch von Urlaub ergibt sich aus § 7 Abs. 4
BUrlG. Die Vorschrift gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende
gleichermaßen. Ihr Zweck ist, demjenigen, der keinen Urlaub
erhalten hat, als Ersatz wenigstens die Abgeltung des Urlaubs in
Geld zu gewähren. Dieser Ersatz tritt ohne Einschränkung an die
Stelle des Urlaubs. Voraussetzung ist lediglich, dass der Urlaub
wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt
werden kann. Die folgenden Einzelheiten sind für den
Abgeltungsanspruch zu beachten:
Es muss überhaupt noch ein
Anspruch auf Urlaub bestehen.
Der Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist
unerheblich
Unerheblich ist auch, warum der Urlaubsanspruch vor dem Ausscheiden
nicht erfüllt wurde.
Auch wenn der Azubi wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit ausscheidet, besteht der
Abgeltungsanspruch.
Der Abgeltungsanspruch ist nach ständiger Rechtssprechung ebenso an
das Kalenderjahr gebunden und damit befristet, wie der
Urlaubsanspruch an sich. Daraus folgt, dass er auch erlischt, wenn
die fristgemäße Urlaubsabgeltung wegen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit des Azubis unmöglich wird.
Die Höhe des Abgeltungsanspruchs
richtet sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Sie bemisst sich grundsätzlich
nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Azubi in den
letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hatte.
Im Falle des Todes des Azubis erlöschen der Urlaubs- und
Abgeltungsanspruch.
Der Abgeltungsanspruch ist ebenso wenig unabdingbar, wie der
gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
© IHK Ulm
Für Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Weitere Informationen, auch zu Datenschutz und Haftung, finden Sie im Impressum.
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