. .
Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Freistellung für Berufsschule und Prüfung

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes haben Ausbildende die Auszubildenden für die Teilnahme

  • am Berufsschulunterricht
  • an Prüfungen
  • an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn solche durchzuführen sind

freizustellen (§ 15 BBiG).

Für die Zeit der Freistellung ist den Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).

Die Freistellungsverpflichtung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 Satz 1 BBiG gilt für Jugendliche und erwachsene Auszubildende gleichermaßen. Sie trifft Ausbildende auch gegenüber Auszubildenden, die die Berufsschule freiwillig besuchen.

Für Jugendliche wiederholt § 9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG inhaltlich gleichlautend, dass der Arbeitgeber den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen hat.

Freistellen heißt, dass die Ausbildenden den Auszubildenden die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderliche Zeit gewähren müssen, sie also während dieser Zeit nicht beschäftigen dürfen. Freistellung ist nur für die Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d. h., soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind.

Die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung umfasst notwendigerweise auch die Zeiträume, in denen die Auszubildenden zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen müssen, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert sind, im Ausbildungsbetrieb an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Da das Gesetz die Freistellung anordnet, bedeutet dies zugleich die Ersetzung der Ausbildungspflicht, so dass eine Nachholung der so ausgefallenen Ausbildungszeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, 26.03.2001, EzB BBiG 1969 § 7, Nr. 35).

Seit dem Außerkrafttreten von § 9 Abs. 4 JArbSchG durch das Gesetz vom 24.02.1997 (BGBI I S. 311) zum 01.03.1997 gibt es keine gesetzliche Vorschrift mehr darüber, dass und wie die Zeit des Besuchs der Berufsschule bei Personen über 18 Jahren auf die Ausbildungszeit anzurechnen sind. Daher kann die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit sein. Dieses Ergebnis ist davon Abhängig, inwieweit Berufsschul- und betriebliche Ausbildungszeiten auf identische Zeiträume fallen. Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen (Bundesarbeitsgericht, 13.02.2003, EzB BertrVG 2001 § 77, Nr. 1). Daher muss bei Auszubildenden über 18 Jahren, die am Samstag die Berufsschule besuchen, die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit nicht berücksichtigt werden, wenn Samstags im Betrieb nicht gearbeitet wird.

Die Vorschrift, dass der Arbeitgeber den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen hat, gilt nur für Auszubildende unter 18 Jahren. Sie findet auch nur dann Anwendung, wenn es sich um eine Abschlussprüfung handelt, nicht etwa bei einer Zwischenprüfung. Bei Stufenausbildung ist die Prüfung am Ende einer Stufe stets eine Abschlussprüfung, daher gibt es jeweils eine Freistellung. Die Freistellung ist auch am Tag vor der Wiederholungsprüfung zu gewähren.

Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichern Teil der Abschlussprüfung, nicht auch vor anderen Prüfungsteilen, z. B. vor der Fertigkeitsprüfung oder der mündlichen Prüfung. Findet der schriftliche Teil der Abschlussprüfung an mehreren Tagen, z. B. an einem Dienstag und Donnerstag, statt, so ist der Jugendliche Auszubildende nur am Montag freizustellen. Das Gesetz spricht von dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht; dieser liegt vor Prüfungsbeginn.

Weitere Informationen mit Berechnungshilfen finden Sie links unter Downloads!

Quelle: Rechtsratgeber Berufsbildung, 20. neu bearbeitete Auflage

DOKUMENT-NR. 11175

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0731 173-193
  • Fax: 0731 173-5193

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0731 173-133
  • Fax: 0731 173-5133

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0731 173-128
  • Fax: 0731 173-5128

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • ENERGIE UND ROHSTOFFE FÜR MORGEN

  • IHK-NETZWERK