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AUS- UND WEITERBILDUNG

Das Zeugnis - worauf muss geachtet werden?

Zeugnis muss sein!

Das ausbildende Unternehmen ist verpflichtet, bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses generell ein Zeugnis auszustellen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Auszubildende ein Zeugnis verlangen oder nicht. Der Zeugnisanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der nicht vertraglich abgedungen werden kann. Der Zeugnisanspruch besteht auch, wenn Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis im Betrieb weiterbeschäftigt werden bzw. wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig – etwa durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag – beendet wird.

Inhalt des Zeugnisses

Wenn der Auszubildende kein qualifiziertes Zeugnis verlangt (mit Angaben zu Verhalten und Leistung), genügt ein einfaches Zeugnis. Es muss Angaben enthalten über Art, Datum und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
Das Zeugnis muss zudem die persönlichen Daten Auszubildender enthalten wie z.B. den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum nebst –ort, den Familienstand, die Wohnanschrift, den Tag des Beginns sowie der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, den Namen, die Betriebsart und die Anschrift des Ausbildungsbetriebes sowie das Datum der Ausstellung des Zeugnisses.
Kürzere Unterbrechungen der Ausbildung infolge Krankheit etc. bleiben unerwähnt, längere Unterbrechungen (Elternzeit, Pflegezeit, Wehr- und Zivildienst) sind anzugeben. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses darf der Beendigungsgrund nur in Abstimmung mit dem Auszubildenden aufgeführt werden, es sei denn, die Kündigung wurde vom Auszubildenden selbst ausgesprochen.

Zeugnisgrundsatz beachten!

Zeugnisse müssen „objektiv wahr” sein. Hierbei gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers. Entscheidend ist nicht die subjektive Anschauung des Auszubildenden, sondern die objektive Richtigkeit des Zeugnisses. Auch negative Aspekte müssen mitgeteilt werden. Andernfalls läuft der Ausbildende Gefahr, einem späteren Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden.

Der Auszubildende im Betrieb – Leitfaden für eine erfolgreiche Ausbildung
Bestell-Nr. 2572/171,
www.forum-verlag.com

DOKUMENT-NR. 17909

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