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Eine Besonderheit im Berufsausbildungsrecht gegenüber Arbeitsverhältnissen besteht darin, dass §17 Abs. 1 BBiG zwingend festlegt, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Zu beachten ist dabei, dass dieAusbildungsvergütung eine wesentliche Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden leisten, und gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG mit fortschreitender Ausbildungsdauer, mindestens jedoch jährlich ansteigen muss.
Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung ist sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für die Auszubildenden oft nicht klar, welche Ausbildungsvergütung für den jeweiligen Ausbildungsberuf angemessen ist bzw. wonach sich die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet.
Aus diesem Grund hat sich bereits am 10.04.1991 das Bundesarbeitsgericht in einem Fall mit der „Angemessenheit der Ausbildungsvergütung” befasst (5 AZR 226/90)
Grundsätzlich sind folgende Punkte zu
berücksichtigen:
Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des
Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der
Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert.
Azubis unterschiedlicher Berufe haben folglich einen Anspruch auf
eine einheitliche Vergütung, wenn sie im selben Unternehmen
ausgebildet werden.
Vergütung bei Anwendbarkeit von
Tarifverträgen:
Bei Tarifgebundenheit der
Vertragsparteien (Ausbildendem und Auszubildendem) richtet sich die
Angemessenheit der Vergütung nach den jeweiligen tariflichen
Vergütungssätzen. Diese umfassen die Mindestentlohnung der vom
Anwendungsbereich erfassten Auszubildenden und sind stets als
angemessen anzusehen. Dies gilt auch für die Fälle, dass ein
Tarifvertrag für eine ganze Branche durch das Arbeits- und
Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Vergütung bei fehlender Tarifbindung:
Sind die Parteien nicht tarifgebunden, ist die Ausbildungsvergütung
nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann gerade
noch angemessen, wenn sie nicht um mehr als 20
Prozent von der üblichen tariflichen Ausbildungsvergütung
in der jeweiligen Branche abweicht.
Vergütung bei Nichtvorhandensein eines
Tarifvertrages:
Gibt es für die Branche, in der
ausgebildet werden soll keinerlei tarifrechtliche Absprachen, so
muss sich dasUnternehmen an tarifrechliche Vergütungsregelungen
verwandter Wirtschaftsbereiche oder Berufe anlehnen, deren
Tätigkeitsfeld ähnlich ist, und die dem Ausbildungsbereich des
Auszubildenden hinsichtlich des Ausbildungsganges gleichen.
Hiervon kann, wie oben beschrieben ebenfalls um max. –20 Prozent
abgewichen werden.
Komplett autonome Branche ohne
Anlehnungsmöglichkeit:
Bei Unternehmen, bei denen
kein Branchentarif existiert, und bei der auch keine Anlehnung an
einen verwandten Wirtschaftszweig möglich ist, legt die zuständige
Stelle eine Angemessenheitsuntergrenze für die Ausbildungsvergütung
fest. Diese kann bei Ihrer IHK aktuell erfragt werden. Diese
Untergrenze wird aus dem Durchschnitt von einschlägigen tariflichen
Vergütungen gebildet und unter Berücksichtigung einer Komponente,
in der die regionale Wirtschaftskraft einfließt, ermittelt und
festgelegt.