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AUS- UND WEITERBILDUNG

Probezeit sinnvoll nutzen

Mehrere Tausend Jugendliche haben vor kurzem mit ihrer Berufsausbildung begonnen. Für Unternehmen wie Auszubildende ist dies zunächst eine Phase des Kennenlernens und des Gewöhnens. Um den Einstieg in die Ausbildung zu erleichtern, sieht das Berufsbildungsgesetz zwingend die Vereinbarung einer Probezeit vor. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die konkrete Festlegung der Probezeit erfolgt im Berufsausbildungsvertrag.

Die Probezeit gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung zu überprüfen. Auszubildende sollen während dieser Zeit Gelegenheit erhalten, verschiedene Situationen der Ausbildung kennenzulernen, um festzustellen, ob der Beruf ihren Vorstellungen entspricht. Besonders wichtig ist in diesem Zeitraum das offene Gespräch zwischen Ausbilder und Auszubildendem. Dabei kann der Auszubildende seine Stärken und Schwächen am besten erkennen und auch Motivation erfahren.

Auch während der Probezeit gelten die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien uneingeschränkt. Allerdings kann das Berufsausbildungsverhältnis unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden: jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne Begründung. Zu beachten ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Bitte teilen Sie uns die Auflösung mit, damit das Berufsausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis gelöscht wird.

Wird das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gelöst, sollten sich Auszubildende unmittelbar bei der Arbeitsagentur und der IHK melden, um schnell in eine neue Ausbildungsstelle vermittelt zu werden.

Bei Fragen, Problemen oder der Wiederbesetzung der frei gewordenen Stelle unterstützen die Ausbildungsberater der IHK.

DOKUMENT-NR. 101057

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