Information zur Umschulung
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen
Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie wendet sich an
Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen. Daher
kann sich die berufliche Neuorientierung durch Umschulung
inhaltlich und methodisch nicht an der Erstausbildung Jugendlicher
ausrichten.
Berufliche Umschulung kann betriebliche Umschulung, aber auch
außerbetriebliche Umschulung sein. Sie erfolgt in der Regel
aufgrund eines Umschulungsvertrags, den die Umschulenden mit den
Umzuschulenden schließen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet,
Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie
Ausbildungsverhältnisse. Daher kann der Inhalt von
Umschulungsverträgen unter Beachtung der allgemeinen
Rechtsgrundsätze frei vereinbart werden. Die vertragsrechtlichen
Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über
Berufsausbildungsverhältnisse finden auf den Umschulungsvertrag,
soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Anwendung
(Bundesarbeitsgericht, 20.02.1975, EzB BBiG 1969 § 1 Abs. 2 Nr. 4
und 15.03.1991, EzB BBiG 1969 § 47, Nr. 19).
Sofern sich die Umschulungsordnung oder eine
Umschulungsprüfungsregelung auf die Umschulung für einen
anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind:
- Ausbildungsberufsbild
- Ausbildungsrahmenplan und
- Prüfungsanforderungen
zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 BBiG).
Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu
überwachen und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung
beteiligten Personen. Bei der Umschulung in einen anerkannten
Ausbildungsberuf gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes
über die Eignungsfeststellung und die Untersagung des Einstellens
und Ausbildens (§§ 27 bis 33 BBiG) entsprechend (§§ 60 Satz 2, 76
BBiG).
Umschulende haben die Durchführung der Umschulung unverzüglich
vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen
Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines
Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Niederschrift
beizufügen (§ 62 Abs. 2 BBiG).
Es empfiehlt sich, den von der Industrie- und Handelskammer
herausgegebenen Muster-Umschulungsvertrag zu verwenden. Er geht auf
eine Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung zurück und
berücksichtigt alle gesetzlichen Bestimmungen.
Auszug aus Rechtsratgeber Berufsbildung,
19. neu bearbeitete Auflage