Information für Ausbilder
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen der Berechtigung
zum Einstellen und zum Ausbilden, weil andernfalls ein
Betriebsinhaber, der nicht selbst ausbilden will oder kann, sondern
die Ausbildung fachlich geeigneten Ausbildern überlassen will,
keine Auszubildenden einstellen könnte.
Einstellung zur Berufsausbildung heißt, die Berufsausbildung
verantwortlich durchführen. Wer Auszubildende einstellt, muss
persönlich geeignet sein. Wer Auszubildende ausbildet, muss nicht
nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet sein.
Die fachliche Eignung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, aus
der
- beruflichen Eignung und der
- berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.
Eine weitere Vorrausetzung ist, dass der Ausbilder eine
angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
In der Ausbilderprüfung ist die Qualifikation zum
selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden
sieben Handlungsfeldern nachzuweisen:
- Allgemeine Grundlagen
- Planung der Ausbildung
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden
- Ausbildung am Arbeitsplatz
- Förderung des Lernprozesses
- Ausbildung in der Gruppe
- Abschluss der Ausbildung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
praktischen Teil.