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Merkblatt zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
(PDF, 77 KB) (Dokument-Nr.: 19553)
Auszubildende, die während der Ausbildung besonders überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, können auf Antrag bereits einen Prüfungstermin früher zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
Das Berufsbildungsgesetz beschränkt die vorzeitige Zulassung allerdings auf besondere Fälle. Dies ist im Antrag auf vorzeitige Zulassung nachzuweisen:
Der Antrag hat keine Auswirkung auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit, daher kann der Antrag auch vom Auszubildenden allein gestellt werden. Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Abschlussprüfung.
Die vorzeitige Zulassung ist unter Verwendung des Antragsformulars „Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung” bei der IHK Ulm zu beantragen, frühestens jedoch ein Jahr vor dem regulären Ausbildungsende.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist bis zu der von der IHK Ulm für die Anmeldung zur Abschlussprüfung bekannt gegebenen Anmeldefrist einzureichen!
Über den Antrag entscheidet die IHK Ulm. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Durch die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung darf die Mindestausbildungszeit nicht unterschritten werden. Für die Mindestausbildungszeiten gelten folgende Regelungen
| Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit (einschließlich vorzeitige Zulassung) |
| 42 Monate | 24 Monate |
| 36 Monate | 18 Monate |
| 24 Monate | 12 Monate |
Ansprechpartner:
Walter Braun (technische Berufe) Tel. 0731 / 173-136
Helmut Eisler (technische Berufe) Tel. 0731 / 173-242
Sandra Weighart (kaufmännische Berufe) Tel. 0731 / 173-254