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AUS- UND WEITERBILDUNG

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Die IHK Ulm ist zuständige Stelle für die Anerkennung/Gleichstellung einer ausländischen gewerblich-technischen oder kaufmännischen Berufsausbildung. Folgende Informationen geben einen ersten Einblick in das Verfahren einer Gleichstellung. Grundsätzlich können drei unterschiedliche Gleichstellungen unterschieden werden:

  • Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
  • Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
  • Freiwillige Stellungnahme der IHK

Das Bundesvertriebenengesetz ist bisher die einzige Rechtsgrundlage, auf der die Industrie- und Handelskammern ein formelles Anerkennungsverfahren durchführen.

Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wer einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Rumänien, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß §10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gelten nur für anerkannte Spätaussiedler.
Weder die deutsche Volkszugehörigkeit noch die deutsche Staatsangehörigkeit können eine Anerkennung als Spätaussiedler ersetzen.

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Stammt der Antragsteller aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, so ist eine Anerkennung bzw. Gleichstellung ebenfalls möglich. Solche Abkommen bestehen bislang nur mit Frankreich, Österreich und der Schweiz.

Liste der gleichwertigen Berufsbildungsabschlüsse Deutschland - Österreich

Weitere Informationen:

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ausbildung-und-Beruf/Gleichstellung-auslaendischer-Pruefungszeugnisse/gleichstellung-auslaendischer-pruefungszeugnisse.html

Freiwillige Stellungnahme der IHK
Alle im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse können grundsätzlich nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen IHK-Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

Für alle Abschlüsse, die nicht unter das Bundesvertriebenengesetz fallen oder die in einem Land erworben wurden, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht, ist eine Gleichstellung nicht möglich. Allerdings kann die IHK in diesen Fällen als freiwillige Serviceleistung eine Stellungnahme abgeben.

Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages - soweit die Industrie- und Handelskammer für die Bewertung des von Ihnen vorgelegten Berufsabschlusses zuständig ist - benötigen wir folgende Unterlagen:

  • beglaubigte Kopie der Originalzeugnisse und –diplome
  • beglaubigte Kopie der Übersetzung dieser Zeugnisse und Diplome erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  • beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 BVFG
  • tabellarischer Lebenslauf (schulischer und beruflicher Werdegang)
  • ggfs. weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen (in deutscher Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)
  • bei einer freiwilligen Stellungnahme (nicht beglaubigte) Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises

Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich

Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags vorgenommen werden. Für die Bearbeitung der Anerkennung ist zurzeit eine Gebühr in Höhe von 200 EUR zu entrichten, die Sie bitte erst nach Erhalt der Rechnung überweisen.

DOKUMENT-NR. 84253

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