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AUS- UND WEITERBILDUNG

Auszubildende wegen mangelnder Eignung in der Probezeit kündbar

(LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010, Az: 23 Sa 127/10)

Die Auszubildende eines Berliner Bezirkamts fehlte während der ersten 14 Tage der Probezeit vier Tage aufgrund von Krankheit und verletzte darüber hinaus ihre Meldepflichten. Sie war während der Probezeit ohne Absprache mit dem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei gereist und erst eine Woche später wieder zurückgekommen. Aus diesem Verhalten schloss das Bezirksamt, dass sie für die Ausbildung ungeeignet sei und kündigte das Ausbildungsverhältnis frsitlos. Die Klage der Auszubildenden hiergegen beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg war erfolglos. Das LAG entschied, dass Berufsausbilungsverhältnisse während der Probezeit grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. Eine Kündigung wegen mangelnder Eignung sei durch das Gericht lediglich auf Willkür oder den Verstoß gegen das Maßregelungsverbot überprüfbar. 

DOKUMENT-NR. 80964

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