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INNOVATION UND UMWELT

Bundestag: Energiedienstleistungsgesetz verabschiedet

Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen” ist am 8. Juli vom Bundestag beschlossen worden. Es hat zum Ziel, den Markt für Dienstleistungen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu stimulieren.

Wie weit der Gesetzgeber dabei gehen soll, war und ist umstritten. Das jetzt erlassene Gesetz dient daher zunächst einmal der Umsetzung der Richtlinie. Die politische Diskussion wird fortgesetzt.

Das Gesetz schafft zunächst eine Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Energieeinsparrichtwerts (§ 3). Dieser wird ausdrücklich nicht genannt. Vielmehr wird auf die Energiedienstleistungsrichtlinie verwiesen, die eine Einsparung von 9 % vorsieht. Da die Politik in Brüssel und Berlin seit längerem weitergehende Ziele definiert, wird dem Richtwert allenfalls ein kurzes Schicksal beschieden sein. Die öffentliche Hand soll (nach § 3 Absatz 3) mit gutem Beispiel vorangehen und vor allem bei ihren Bauinvestitionen mehr tun als gesetzlich vorgeschrieben.

Energielieferanten werden nach § 4 verpflichtet, Endkunden deutlich umfassender als bisher über Energiedienstleistungen zu informieren. Dabei sieht das Gesetz standardisierte Informationswege vor, eine Individualaufklärung oder gar -beratung ist nicht vorgesehen. Deutlich spannender gestaltet sich die Lage, wenn es in der jeweiligen Region kein ausreichendes Angebot an Energiedienstleistungen gibt. In diesem Fall sollen die Energielieferanten auf eigene Kosten für ein solches Angebot sorgen. Durch Verordnung wird noch festgelegt, wann von einem ausreichendem Angebot auszugehen ist. Die Energieversorger haben aber in den letzten Jahren allerlei Anstrengungen unternommen, um im Vorgriff auf die zu erwartende Pflicht selbst für ausreichende Energiedienstleistungen auf dem Markt zu sorgen.

Neu aufgebaut wird eine Bundesstelle für Energieeffizienz (§ 9), die einen recht umfassenden Informationsauftrag über die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz hat. Sogar Musterverträge für ein Einsparcontracting sollen dort erstellt werden (§ 6). Bei der Bundesstelle soll auch eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen geführt werden. Die exakten Anforderungen sind einer Verordnung vorbehalten (§ 7).

Allen Endkunden sollen "wirksame, hochwertige Energieaudits" zur Verfügung stehen, so § 8. Das Gesetz versteht darunter in Anlehnung an den Sprachgebrauch der Richtlinie "ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht" (§ 2 Nr. 4). Gemeint ist nicht das Audit selbst, sondern die dafür erforderliche externe Expertise. Auch hier ist der Energielieferant in der Pflicht, für ein Angebot zu sorgen, nicht aber für eine Kostenfreiheit der Expertise.

Ein Beirat soll die Bundesstelle unterstützen (§ 10), die mit fünf neuen Stellen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Fülle von neuen Aufgaben (im Einzelnen siehe § 9) wahrnehmen soll.

Diverse Ideen des Bundesumweltministeriums zur Verschärfung der Anforderungen der Energiedienstleitungsrichtlinie wurden im Gesetz nicht aufgegriffen, so die verpflichtende Einführung von Energiemanagementsystemen oder eine zwingende Kürzung der Liefermengen für Energie. Auch wurde darauf verzichtet, andere Optionen der Richtlinie umzusetzen, etwa die Einführung von weißen Zertifikaten.

Es wird zu beobachten sein, wie die Marktakteure mit dem vergleichsweise lockeren Rechtsrahmen Effizienzsteigerungen realisieren. Weitergehende Regulierung und weitergehende politische Programme sind bereits in der Pipeline. Zu verweisen ist auf die Beschlüsse des Europäischen Rates vom Frühjahr 2007, das integrierte Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung (IEKP) vom Sommer 2007, das bevorstehende Energiekonzept und die darauf aufbauende Fortschreibung des IEKP, die Anfang 2011 zu erwarten ist. Das in Kürze in Kraft tretende Gesetz stellt insoweit nur eine Momentaufnahme dar.

DOKUMENT-NR. 21214

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