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ProdSG
(PDF, 410 KB) (Dokument-Nr.: 102158) -
EVPG
(PDF, 63 KB) (Dokument-Nr.: 102157)
Seit dem 25. November 2011 ist das Gesetz zur Novellierung des "Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes" (EBPG) in Kraft und in „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz“ (EVPG) umbenannt worden. Damit wurde die 2009 neugefasste Ökodesign-Richtlinie mit etwa einem Jahr Verspätung in deutsches Recht umgesetzt.
Der deutsche Gesetzgeber musste das „Energiebetriebene-Produkte-Gesetz“ (EBPG) von 2008 anpassen, weil die Ökodesign-Richtlinie 2009 auf alle sogenannten „energieverbrauchsrelevanten“ Produkte ausgedehnt worden war. Damit sind nicht mehr nur Produkte einbezogen, denen Energie zugeführt werden muss (energiebetriebene), sondern auch solche, die selbst keine Energie benötigen, aber den Verbrauch von Energie beeinflussen.
Das Bundeskabinett hatte im Sommer einen entsprechenden Gesetzentwurf mit dem neuen Titel „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz“ (EVPG) vorgelegt. Mit dieser Novelle (siehe Anlage) ist nicht nur die besagte Erweiterung des Anwendungsbereichs gemäß der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG erfolgt. Es wurden auch einige Bestimmungen an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten angepasst. Dazu wurden in das EVPG Änderungen im „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (GPSG) übernommen, dessen Neufassung als „Produktsicherheitsgesetz“ (ProdSG, siehe Anlage) die Bundesregierung parallel beschlossen hat. Auf diese Weise sollen die zuständigen Behörden der Länder verbesserte Befugnisse für die Überprüfung von Produkten aus dem In- und Ausland erhalten und insbesondere auch im Handel eingreifen können.
Abgesehen von den Regelungen zur Marktüberwachung hat die Novellierung des EBPG zunächst keine unmittelbare Auswirkungen, da die einzelnen Produktvorschriften im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie von der Europäischen Kommission als sogenannte Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Das neue EVPG geht hinsichtlich des Eingriffsregimes seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern über den ursprünglichen Referentenentwurf hinaus: Die Überprüfung von Produkten ist nunmehr auf allen Vermarktungsstufen möglich – also auch im Handel, der bislang im EBPG nicht in die Eingriffsbefugnis der Behörden fällt. Da dies aber den Regelungen im ProdSG entspricht, erscheint das Vorgehen des Gesetzgebers kohärent. Positiv ist zu bewerten, dass sich die Novelle des EBPG im Wesentlichen auf die Einführung des Begriffs „energieverbrauchsrelevante Produkte“ beschränkt und auch im Titel bei diesem Begriff bleibt. Im Gesetzestitel allgemein nur von „Produkten“ zu sprechen, war zuvor auch diskutiert worden. Dies hätte aber eine mögliche erneute Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ökodesign-Richtlinie auf EU-Ebene präjudiziert und war deshalb vom DIHK abgelehnt worden.