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Merkblatt Innogutschein
(PDF, 57 KB) (Dokument-Nr.: 16424) -
De-minimis-Erklärung
(PDF, 25 KB) (Dokument-Nr.: 16423) -
Antragsformular Innogutschein
(PDF, 47 KB) (Dokument-Nr.: 16422)
Baden-Württemberg ist das erste Bundesland, das im Rahmen eines Modellvorhabens Innovationsgutscheine an kleine Unternehmen ausgibt. Für dieses Modellvorhaben stehen im Rahmen des Zukunftsprogramms Mittelstand jährlich 3 Millionen Euro zur Verfügung. Damit sollen zunächst circa 800 Innovationsvorhaben angeschoben werden. Bei erfolgreichem Abschluss des Modellvorhabens soll das Instrument der Innovationsgutscheine im Rahmen eines Förderprogramms längerfristig in der Mittelstandsförderung des Landes verankert werden.
Was wird gefördert?
Innovationsgutscheine sollen primär die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen beziehungsweise eine wesentliche qualitative Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen. Im Rahmen der geförderten Projekte soll eine überdurchschnittliche Innovationshöhe – innerhalb der jeweiligen Branche oder des Marktes - angestrebt werden.
Wer wird gefördert?
Antragberechtigt sind Mikro- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Bei Vorhaben mit besonders hohem Innovationsgrad werden in Einzelfällen auch Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten und höchstens 20 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme gefördert.
Bei den Unternehmen muss es sich um ein Mikro- oder Kleinunternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe handeln, an dem eingetragene Vereine, als gemeinnützig anerkannte juristische Personen oder Religionsgemeinschaften nicht mit Mehrheit beteiligt sind.
Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlungen der Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG). Als Mikro- und Kleinunternehmen (KMU) gelten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Vorjahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (einschließlich aller verbundenen Unternehmen). Verbunden sind unter anderem Unternehmen, die zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen. Ein Unternehmen ist nicht förderfähig, wenn 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, davon ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner, wie zum Beispiel staatliche Beteiligungsgesellschaften.
Wie wird gefördert?
Innovationsgutscheine gibt es zu
2.500 Euro (Innovationsgutschein A)
für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, zum Beispiel Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Designstudien, Studien zur Fertigungstechnik und zu
5.000 Euro (Innovationsgutschein B)
für umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten, zum Beispiel Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Umweltverträglichkeit.
Beide Innovationsgutscheine sind kombinierbar, so dass eine Förderung von bis zu 7.500 Euro gewährt werden kann. Die Förderung deckt sowohl beim Innovationsgutschein A bis maximal 80 Prozent und beim Innovationsgutschein B bis maximal 50 Prozent der Kosten ab, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Rechnung gestellt werden.
20.000 Euro (Innovationsgutschein B Hightech)
Das erfolgreiche Förderinstrument "Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen" wurde im Januar 2012 um einen speziellen Innovationsgutschein für Start-Up-Unternehmen aus dem Hightech-Bereich erweitert.
Die Erweiterung um den „Innovationsgutschein B Hightech“ soll vor allem der Frühphasenförderung von Hightech-Unternehmen dienen, um diese schnell an Absatzmärkte und eine Unternehmensfinanzierung heranzuführen.
Gefördert werden sollen mit dem „Innovationsgutschein B Hightech“ Innovationsvorhaben aus Hightech-Branchen mit folgenden vier Schwerpunktthemen:
Beim Gutschein „B Hightech“ erhöht sich die Fördersumme des bisherigen Gutscheins B von 5.000 € auf 20.000 € (Förderquote 50%). Gefördert werden Hightech-Gründungen in der Vorgründungsphase und bis 3 Jahre nach Gründung. Neben der Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen werden dabei auch Materialaufwendungen im Rahmen des Prototypenbaus bezuschusst.
Anträge auf Innovationsgutschein B Hightech sind zu bestimmten Antragsfristen einzureichen. Am 2. Januar 2012 wurde der erste Aufruf zur Vergabe der Innovationsgutscheine B Hightech veröffentlicht. Weitere Aufrufe werden im Jahr 2012 quartalsweise – voraussichtlich im April, Juli und November folgen. Der nächste Aufruf wird am 2. April 2012 veröffentlicht.
Zuschussfähige Ausgaben sind:
Leistungen externer, vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg akzeptierter Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den oben beschriebenen Tätigkeitsbereichen
Nicht gefördert werden:
Klassische Unternehmensberatungen (z.B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung)
Die Förderung wird im Rahmen des Modelvorhabens pro Unternehmen nur ein Mal gewährt.
Konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche und privatwirtschaftliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung. Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 Prozent des Geschäftsumsatzes) werden nicht akzeptiert. Ein nachfrageorientierter Innovationsausschuss entscheidet in Grenzfällen über Akzeptanz und Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.
Konditionen
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.